Auschluss von der Leistungspflicht bei der PKV, bei vorsätzlicher Herbeiführung von Krankheiten

Die Leistungspflicht der PKV kann durch verschiedene Tatbestände eingeschränkt werden.
Leistungsfreiheit für die Versicherung besteht auch dann, wenn es sich um vorsätzliche Herbeiführung einer Krankheit handelt. Vorsatz ist eine recht hohe rechtliche Hürde.
Der Versicherungsnehmer muss die daraus entstehende Krankheit kennen und sie auch wollen. Wie z.B. bei der Absicht, durch Versicherungsbetrug die Leistungen einer Unfallversicherung zu erlangen. Die daraus resultierenden Krankenkosten werden dann von der privaten Krankenversicherung auch nicht erstattet.

Leistungsfreiheit besteht auch, wenn aus freiem Entschluss, ohne medizinische Indikation, eine Geschlechtsumwandlung vorgenommen werden soll. Auch bei ein Refertilisation kommt es darauf an, aus welchen Gründen die Sterilisation durchgeführt wurde. Ist keine medizinische Notwendigkeit der Sterilisation vorhanden gewesen, ist die PKV auch bei der Refertilisation leistungsfrei.

Fraglich wird die Möglichkeit des Leistungsausschlusses bei gesellschaftlich häufig auftretenden Suchtkrankheiten, wie Alkohol, Drogen , Nikotin, Tablettenmissbrauch. Da die dadurch entstandene Krankheit nicht dem Vorsatz des Versicherten unterliegt. Auch bei Adipositas (Fettleibigkeit) könnte, bei wiederholter, gegen ärztlichen Rat übermässiger Kalorienzufuhr und eine dadurch kausal bedingte Krankheit ein Leistungausschluss bestehen. Falls der Versicherungsnehmer durch die übermäßige Ernährung den krankhaften Zustand in Kauf nimmt. Es muss jedoch ein kausaler Zusammenhang zwischen der übermässigen Nahrungsaufnahme und der Krankheit bestehen.

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