Die Reform des Versicherungsvertragsgesetz zum 01.01.2008

Am 26.06.2007 wurde die Reform des Versicherungsvertragsgesetz (VVG) im Bundestag verabschiedet. Dies trägt der europäischen Vereinheitlichung des Versicherungsmarktes Rechnung. Nachdem die EU Vermittlerrichtlinien am 22.05.2007 in Kraft getreten sind, mit weitreichenden Folgen für alle Versicherungsvermittler und Makler.
Die VVG-Reform soll am 1.1.2008 in Kraft treten und die Rechte der Versicherten für alle bestehenden und zukünftigen Versicherungsverträge stärken. Dies ist die erste wirkliche Reform, die seit Bestehen des VVG vor 100 Jahren in Angriff genommen wurde.
Wesentlich verändert wurde die erweiterte Pflicht der Versicherungsgesellschaften auf Beratung und Aufklärung des Versicherungsnehmers.
Bisher wurden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB), als auch sonstige Rechtsverordnungen mit Zustellung der Police ausgehändigt. Neu ist ab dem 1.1.2008, daß diese Unterlagen rechtzeitig vor Antragsunterzeichnung der zukünftigen Versicherungsnehmer vorliegen muß. Diese müssen in schriftlicher und verständlicher Form zur Verfügung gestellt werden.
Das gesamte Beratungsgespräch muß zukünftig vom Vermittler dokumentiert werden.

Für die Private Krankenversicherung wurde entschieden, daß es eine allgemeine Wirtschaftlichkeitsprüfung, so wie in der Gesetzlichen Krankenkasse, nicht geben wird.
Für die Antragstellung bei der PKV wurde die vorvertragliche Anzeigepflicht zugunsten des Versicherten verändert. Die betrifft vor allem die Gesundheitsfragen im Antrag, die bisher beim Verschweigen von bestehenden und bekannten Krankheiten seitens des Versicherten dazu geführt hat, daß bei erneutem Auftreten der Krankheit oder Beschwerden die Versicherung aus der Leistungspflicht entkam. Dies ist jetzt nur noch möglich, wenn der Vermittler ausdrücklich nach entsprechenden Krankheiten gefragt hat und diese verschwiegen wurden.

Bei einer Kündigung von Sachversicherungen wird der Versicherungsnehmer besser gestellt. Da in diesem Bereich Jahresbeiträge üblich sind, hat der Versicherte, wenn er den Vertrag im Laufe des Jahres gekündigt hat, trotzdem die volle Jahresprämie gezahlt. Durch die VVG-Reform müssen die Beiträge bei einer Sachversicherung nur noch bis zum Vertragsende gezahlt werden.
Bislang begann der Versicherungsschutz eines Neuvertrages am Mittag des Tages, an welchem der Vertrag geschlossen wurde, dies wird auf Mitternacht vorverlegt.
Beim Obliegenheitsrecht galt bisher das Alles-oder-nichts-Prinzip. Neu ist die Einstufung nach der Schwere des Verschulden des Versicherten. Einfach fahrlässig verursachte Verstöße bleiben folgenlos. Bei vorsätzlichen Verstöße des Versicherungsnehmers bedeutet das die volle Leistungsfreiheit für die Versicherung. Bei grober Fahrlässigkeit werden die Leistungen der Versicherung je nach Schwere des Verschuldens gekürzt.
Für Lebensversicherungen werden die Überschussbeteiligung erhöht und zwar durch die Einbeziehung der stillen Reserven. Um die Rückkaufwerte vor allem am Anfang des Vertrages zu erhöhen werden die stillen Reserven der Versicherungsgesellschaften zur Hälfte veranlagt. Bisher war der Rückkaufwert einer Lebensversicherung in den ersten Jahren weniger als die eingezahlten Beiträge und der Versicherte hat bei Kündigung seines Vertrages in der Anfangsphase nicht einmal die eingezahlten Beiträge zurückerhalten. Diese Regelung betrifft aber nur neue Verträge, nicht die Bestandsverträge.

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