Übergang von Voll- in Teilzeitbeschäftigung
Übergang von Voll- in Teilzeitbeschäftigung und Befreiung von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung
Wechselt ein Arbeitnehmer von Voll- in Teilzeittätigkeit mit einem Einkommen unter der Beitragsbemessungsgrenze bzw. Jahresarbeitsentgeltgrenze, sieht § 8 (1) 3 SGB V Sozialgesetzbuch ein Befreiungsrecht von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung vor.
Befreien lassen können sich Arbeitnehmer, die als Angestellte oder Arbeiter tätig sind und bisher wegen Überschreiten der Jahresarbeitsverdienstgrenze mindestens 5 Jahre versicherungsfrei waren.
Die 5-Jahresfrist beginnt am Tag vor der Aufnahme der Teilzeitbeschäftigung rückwärts verlaufend.
Der Befreiungsantrag muß innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der zuständigen gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gestellt werden.
Der Arbeitgeberzuschuß bleibt erhalten.
Neben dieser Befreiungsregelung sieht auch das Bundeserziehungsgeldgesetz ein Befreiungsrecht für teilzeitbeschäftigte Elternteile vor.
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