Die Spartentrennung in der PKV
Gründe für die Spartentrennung in der Privaten Krankenversicherung
Die Spartentrennung ist ein Grundsatz des Versicherungswesens. Gemäß § 8 Abs. 1a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) dürfen Versicherungsunternehmen, die im Lebensversicherungsgeschäft oder einer substitutiven privaten Krankenversicherung tätig sind, keine anderen Versicherungssparten (also kein Schaden- und Unfallversicherungsgeschäft) betreiben.
Das heißt, daß Lebensversicherungen, Krankenversicherung als auch Schaden- und Unfallversicherungen in jeweils eigenständigen Unternehmen betrieben werden müssen (jeweils eine Aktiengesellschaft, ein VVaG oder ein öffentlich-rechtliches Versicherungsunternehmen).
Gründe für die Spartentrennung:
- Transparenz
- verursachungsgerechte Zuordnung der Kosten
- Verwendung von Beiträgen und Leistungen ausschließlich für die jeweilige Sparte
- keine "Quersubventionierung" anderer Sparten
- Verwendung eventueller Überschüße allein zu Gunsten der Versicherten der betreffenden Sparte
- Konkurssicherung
Für die PKV bedeutet dies, daß sie substitutiven Schutz bietet, der den GKV-Schutz der Art nach ersetzt.
Denn die Versicherten sind auf Dauer auf den PKV-Schutz angewiesen. Die Qualität des PKV-Schutzes muß gesichert bleiben und darf nicht durch die Aufhebung des Spartentrennungsgebots und dadurch z.B. mögliche Quersubventionierungen anderer Sparten gefährdet werden. Die Private Krankenversicherung ist in unserem Krankenversicherungssystem gleichberechtigte Partner der Gesetzlichen Krankenkasse und muß ihre ganzen Kräfte und ihre Aufmerksamkeit auf die ihr aus der Sozialgesetzgebung heraus gestellten Aufgaben konzentrieren.
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