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Die Krankenversicherung für den selbständigen Handelsvertreter

Der selbständige Handelsvertreter in der freiwilligen Krankenversicherung

Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig für einen anderen Unternehmer tätig ist und in dessen Namen und für dessen Rechnung Geschäfte vermittelt oder abschließt, § 84 Abs. 1 HGB.

Dieser Berufsstand gehört nicht zu den Arbeitnehmern und unterliegt somit auch nicht der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung (also auch nicht der Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht), sondern ist freiwilliges Mitglied in der GKV oder in der PKV .

Der Handelsvertreter unterscheidet sich dadurch vom Kaufmann (z.B. Großhändler), der im eigenen Namen und für eigene Rechnung handelt, ebenso wie vom Kommissionär, der zwar ebenfalls für fremde Rechnung, aber im eigenen Namen handelt. Anders als ein angestellter Handlungsreisender ist der Handelsvertreter selbständig tätig, anders als ein Handelsmakler, der Geschäfte von Fall zu Fall für verschiedene Unternehmer erledigt, er ist ständig für einen oder mehrere bestimmte Unternehmer tätig. Allerdings können die verschiedenen Vertriebswege auch kombiniert werden (z.B. Handelsvertretung und Eigengeschäft).

Der selbständige Handelsvertreter kann seine Tätigkeit im wesentlichen frei gestalten und seine Arbeitszeit selbst bestimmen. Einen vorgeschriebenen Berufsweg gibt es für den Handelsvertreterberuf nicht.

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