Familienversicherung in der PKV
Familienversicherung in der Privaten Krankenversicherung von Ehegatten und Kindern
Eine Mitversicherung von nicht versicherungspflichtigen Ehegatten, d.h. eine beitragsfreie Familenversicherung ist bei der PKV nicht möglich.
Stellt der bereits PKV Versicherte innerhalb von zwei Monaten nach Eheschließung einen Antrag auf Mitversicherung des Ehegatten, entfällt die allgemeine Wartezeiten. Dies gilt, wenn ein gleichartiger Versicherungsschutz beantragt wird und der Versicherungsnehmer bereits seit mindestens drei Monaten bei der Privaten Krankenversicherung versichert ist. Es wird pro Person ein eigener Beitrag erhoben, der sich nach dem jeweiligen Eitrittsalter, Geschlecht, Tarifen richtet.
Für die Krankenversicherung Neugeborene und Kinder gilt das gleiche. D.h. der Beitrag kann während der Zeit, einer Familiengründung, nicht berufstätiger Ehegatte und Kinder höher sein, als in der Gesetzlichen Krankenkasse, allerdings ist entscheidend, die zu zahlenden Beiträge über das ganze Leben zu rechnen, denn die Kinder müssen sich spätestens ab dem 26. Lebensjahr selbst versichern und die meisten Ehegatten sind irgendann wieder berufstätig.
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