PKV Krankenkassen Vergleich PKV Vergleich PKV Krankenkassen

Mutterschaftsgeld in der Krankenversicherung

Zuschuß zum Mutterschaftsgeld für Versicherte in der GKV und in der PKV

GKV-Versicherte Frauen erhalten gemäß § 13 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes für die Zeit der Mutterschutzfristen (6 Wochen vor der Geburt, bis 8 oder 12 Wochen nach der Geburt) Mutterschaftsgeld nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung RVO (§ 200).

Für jeden Kalendertag gibt es maximal 13,- € von der Krankenversicherung (abhängig von der Länge des Monats gesamt zwischen 364 - 403 €). Wenn das Nettogehalt der letzten 3 abgerechneten Monate höher war, erhält die Versicherungsnehmerin einen Zuschuß vom Arbeitgeber in Höhe der Differenz zwischen Mutterschaftsgeld und Nettoentgelt.

Der Arbeitgeberzuschuß entfällt während der Elternzeit (für die Betreuung eines älteren Kindes), außer es wird eine zulässige Teilzeitarbeit geleistet.

Während des Bezuges von Mutterschaftsgeld besteht in der Sozialversicherung nach § 383 RVO Beitragsfreiheit.

Voraussetzung für die Gewährung von Mutterschaftsgeld:

In der Zeit zwischen dem Beginn des 10. und dem Ende des 4. Monats vor der Entbindung muss für mindestens 12 Wochen Versicherungszeit in der GKV oder ein Arbeitsverhältnis bestanden haben.

Zuschuß Mutterschaftsgeld für Privat Versicherte

Frauen, die nicht gesetzlich versichert sind erhalten gemäß § 13 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes für die Zeit der Mutterschutzfristen Mutterschaftsgeld in Höhe von insgesamt höchstens € 210,-. Bei privat versicherten Frauen wird das Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt in Bonn gezahlt.

Die Versicherungsnehmerin erhält vom Arbeitgeber einen Zuschuß zum Mutterschaftsgeld in Höhe der Differenz zwischen 13,- € (Höchstbetrag des auf den Kalendertag umgerechneten Mutterschaftsgelds der gesetzlich versicherten Frauen) und dem auf den Kalendertag umgerechneten Nettoeinkommen der letzten 3 abgerechneten Monate.

In der privaten Krankenversicherung besteht während des Bezugs von Mutterschaftsgeld Beitragspflicht.

Es besteht kein Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag.

§ 200 RVO Mutterschaftsgeld

(1) Weibliche Mitglieder, die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld haben oder denen wegen der Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, erhalten Mutterschaftsgeld.

(2) Für Mitglieder, die bei Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes in einem Arbeitsverhältnis stehen oder in Heimarbeit beschäftigt sind oder deren Arbeitsverhältnis während ihrer Schwangerschaft oder der Schutzfrist nach § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes nach Maßgabe von § 9 Abs. 3 des Mutterschutzgesetzes aufgelöst worden ist, wird als Mutterschaftsgeld das um die gesetzlichen Abzüge verminderte durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes gezahlt. Es beträgt höchstens 13 Euro für den Kalendertag. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ( § 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ) sowie Tage, an denen infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis kein oder ein vermindertes Arbeitsentgelt erzielt wurde, bleiben außer Betracht. Ist danach eine Berechnung nicht möglich, ist das durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt einer gleichartig Beschäftigten zu Grunde zu legen. Für Mitglieder, deren Arbeitsverhältnis während der Mutterschutzfristen vor oder nach der Geburt beginnt, wird das Mutterschaftsgeld von Beginn des Arbeitsverhältnisses an gezahlt. Übersteigt das Arbeitsentgelt 13 Euro kalendertäglich, wird der übersteigende Betrag vom Arbeitgeber oder vom Bund nach den Vorschriften des Mutterschutzgesetzes gezahlt. Für andere Mitglieder wird das Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes gezahlt.

(3) Das Mutterschaftsgeld wird für die letzten sechs Wochen vor der Entbindung, den Entbindungstag und für die ersten acht Wochen, bei Mehrlings- und Frühgeburten für die ersten zwölf Wochen nach der Entbindung gezahlt. Bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängert sich die Bezugsdauer um den Zeitraum, der nach § 3 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes nicht in Anspruch genommen werden konnte. Für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes vor der Entbindung ist das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme maßgebend, in dem der mutmaßliche Tag der Entbindung angegeben ist. Das Zeugnis darf nicht früher als eine Woche vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes ausgestellt sein. Bei Geburten nach dem mutmaßlichen Tag der Entbindung verlängert sich die Bezugsdauer vor der Geburt entsprechend.

(4) Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld ruht, soweit und solange das Mitglied beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhält. Dies gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt.

§ 14 MuSchG Zuschuss zum Mutterschaftsgeld

(1) Frauen, die Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach § 200 Abs. 1 , 2 Satz 1 bis 4 und Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung , § 29 Abs. 1 , 2 und 4 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte oder § 13 Abs. 2 , 3 haben, erhalten während ihres bestehenden Arbeitsverhältnisses für die Zeit der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 sowie für den Entbindungstag von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen 13 Euro und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt.

Das durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt ist aus den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten, bei wöchentlicher Abrechnung aus den letzten 13 abgerechneten Wochen vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 zu berechnen. Nicht nur vorübergehende Erhöhungen des Arbeitsentgeltes, die während der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 wirksam werden, sind ab diesem Zeitpunkt in die Berechnung einzubeziehen. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ( § 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ) sowie Tage, an denen infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis kein oder ein vermindertes Arbeitsentgelt erzielt wurde, bleiben außer Betracht. Zu berücksichtigen sind dauerhafte Verdienstkürzungen, die während oder nach Ablauf des Berechnungszeitraums eintreten und nicht auf einem mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot beruhen. Ist danach eine Berechnung nicht möglich, so ist das durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt einer gleichartig Beschäftigten zu Grunde zu legen.

(2) Frauen, deren Arbeitsverhältnis während ihrer Schwangerschaft oder während der Schutzfrist des § 6 Abs. 1 nach Maßgabe des § 9 Abs. 3 aufgelöst worden ist, erhalten bis zum Ende dieser Schutzfrist den Zuschuss nach Absatz 1 zu Lasten des Bundes von der für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes zuständigen Stelle.

(3) Absatz 2 gilt für den Zuschuss des Bundes entsprechend, wenn der Arbeitgeber wegen eines Insolvenzereignisses im Sinne des § 183 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch seinen Zuschuss nach Absatz 1 nicht zahlen kann.

(4) Der Zuschuss nach den Absätzen 1 bis 3 entfällt für die Zeit, in der Frauen die Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz in Anspruch genommen hätten, wenn deren Arbeitsverhältnis nicht während der Schwangerschaft oder während der Schutzfrist des § 6 Abs. 1 vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst worden wäre. Dies gilt nicht, soweit sie eine zulässige Teilzeitarbeit leisten.

§ 200 Abs. 1 RVO Mutterschaftsgeld - Voraussetzungen

Voraussetzung für einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld in Höhe des Nettoarbeitsentgelts ist für Frauen neben der Zugehörigkeit zum Personenkreis, dass sie bei Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 MuSchG in einem Arbeitsverhältnis stehen oder in Heimarbeit beschäftigt sind oder deshalb nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis stehen, weil dieses während der Schwangerschaft oder der Schutzfrist nach § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes nach Maßgabe von § 9 Abs. 3 des Mutterschutzgesetzes zulässig aufgelöst worden ist.

  1. Allgemeine Voraussetzungen für den Bezug von Mutterschaftsgeld Zeitliche Anspruchsvoraussetzungen für das Mutterschaftsgeld - sowohl in Bezug auf das Mutterschaftsgeld in Höhe des Nettoarbeitsentgelts ( § 200 Abs. 2 Satz 1 bis 5 RVO ) als auch in Höhe des Krankengeldes (§ 200 Abs. 2 Satz 6 RVO) - bestehen nicht. Mutterschaftsgeld erhalten weibliche Mitglieder, die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld haben oder denen wegen Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 MuSchG und § 6 Abs. 1 MuSchG kein Arbeitsentgelt gezahlt wird. Hieraus ergeben sich folgende Voraussetzungen für den Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach § 200 RVO:
    • Bei Beginn der Schutzfrist muss die Schwangere Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sein;
    • Bei Beginn der Schutzfrist muss die Schwangere Anspruch auf Krankengeld für den Fall der Arbeitsunfähigkeit haben (1. Alternative) oder
    • wegen der Schutzfristen von 6 Wochen vor bzw. 8 oder 12 Wochen nach der Entbindung kein Arbeitsentgelt erhalten (2. Alternative).
  2. Zweites Gesetz zur Änderung des Mutterschaftsrechts (in Kraft seit 22.06.2002). Dieses Gesetz hat u. a. folgenden Inhalt:
    • 2.1 Konkretisierung des Begriffs "zulässig aufgelöst" (§ 200 Abs. 2 Satz 1 RVO, § 29 Abs. 2 Satz 1 KVLG).
      Die Änderung in § 200 Abs. 2 Satz 1 RVO, § 29 Abs. 2 Satz 1 KVLG ist eine Folgeänderung aus dem Mutterschutzgesetz. Sowohl in § 13 Abs. 2 MuSchG als auch in § 14 Abs. 2 MuSchG wird im Zusammenhang mit einer zulässigen Auflösung eines Arbeitsverhältnisses konkret auf § 9 Abs. 3 MuSchG verwiesen. Durch diesen Verweis kann es zukünftig nicht mehr dazu führen, dass der Tod des Arbeitgebers auch als zulässige Auflösung gilt. Dies hat zur Folge, dass der Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach § 200 Abs. 2 RVO, § 29 Abs. 2 KVLG nur dann besteht, wenn die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde die Kündigung nach § 9 Abs. 3 MuSchG für zulässig erklärt.
    • 2.2 Erweiterung des anspruchsberechtigten Personenkreises auf Mutterschaftsgeld (§ 200 Abs. 2 RVO, § 29 Abs. 2 KVLG)
      Voraussetzung für einen Mutterschaftsgeldanspruch nach § 200 Abs. 2 RVO bzw. § 29 Abs. 2 KVLG ist, dass bei Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 MuSchG ein Arbeitsverhältnis besteht, die Frau in Heimarbeit beschäftigt oder das Arbeitsverhältnis der Frau während ihrer Schwangerschaft oder der Schutzfrist nach § 6 Abs. 1 MuSchG nach Maßgabe von § 9 Abs. 3 MuSchG aufgelöst worden ist. Der neu eingefügte Satz 5 in § 200 Abs. 2 RVO bzw. § 29 Abs. 2 KVLG stellt eine Sonderregelung für die Fälle dar, in denen das Arbeitsverhältnis erst während der Schutzfrist vor oder nach der Geburt beginnt. Für diese Fälle besteht ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld ab Beginn des Arbeitsverhältnisses. Voraussetzung ist jedoch auch hier, dass es sich um ein Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung handelt. Das Mutterschaftsgeld ist bei diesen Sachverhalten vom Beginn des Arbeitsverhältnisses an zu zahlen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn bei einer Lehrerin, die ihren Vorbereitungsdienst (Referendarzeit) im Beamtenverhältnis nach Beginn der Mutterschutzfrist abgeschlossen hat, und anschließend unmittelbar oder nach wenigen Wochen als Arbeitnehmerin eingestellt wird.
      Grundvoraussetzung für die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung ist, dass ein sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis zu Stande kommt. Eine wesentliche Voraussetzung ist die Zahlung von Arbeitsentgelt. Kommt es tatsächlich nicht zur Arbeitsaufnahme und wird kein Arbeitsentgelt gezahlt, führt der (arbeitsrechtliche) Beginn eines Arbeitsverhältnisses nicht zu einer Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Dementsprechend kann bei derartigen Fallgestaltungen eine Mutterschaftsgeldzahlung nur begründet werden, wenn zu Beginn des Arbeitsverhältnisses eine Mitgliedschaft nach anderen gesetzlichen Regelungen (z.B. freiwillige Versicherung nach § 9 SGB V) besteht.

Beispiel:

  • Lehrerin (Referendarin)
  • Ende der Referendarzeit (im Beamtenverhältnis) 30.06.2005
  • Übernahme in den Schuldienst als Angestellte ab 01.07.2005
  • Voraussichtlicher Entbindungstag 10.07.2005
  • Tatsächlicher Entbindungstag 12.07.2005
  • Es besteht eine Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse nach § 9 SGB V.

Lösung:

Da eine Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse besteht, wird ab Beginn des Arbeitsverhältnisses als Angestellte Mutterschaftsgeld gezahlt. Mutterschaftsgeld wird vom 01.07. bis 11.07.2005, für den Entbindungstag 12.07.2005 und vom 13.07. bis 06.09.2005 gezahlt.

Beispiel:

Schulbesuch bis 30.06.2005 (privat krankenversichert) Zum 01.07.2005 ist eine Beschäftigung als Auszubildende vereinbart. Entbindung erfolgt am 05.07.2005

Lösung:

Da eine Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse nicht besteht, kann ab Beginn des Arbeits-/Ausbildungsverhältnisses kein Mutterschaftsgeld gezahlt werden.

Bei einer vorzeitigen Entbindung greift auch bei diesen Sachverhalten die Regelung des § 200 Abs. 3 Satz 2 RVO, § 29 Abs. 4 Satz 2 KVLG. Die Anspruchsdauer auf Mutterschaftsgeld nach der Entbindung verlängert sich um den Zeitraum, um den die schutzwürdige Phase des Arbeitsverhältnisses vor dem voraussichtlichen Entbindungstag wegen der vorzeitigen Entbindung verkürzt wurde.

Beispiel:

  • Lehrerin (Referendarin)
  • Ende der Referendarzeit (im Beamtenverhältnis) 30.04.2005
  • Übernahme in den Schuldienst als Angestellte ab 01.07.2005
  • Voraussichtlicher Entbindungstag 10.08.2005
  • Tatsächlicher Entbindungstag 21.07.2005
  • Es besteht eine Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse nach § 9 SGB V.

Lösung:

Da eine Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse besteht, wird ab Beginn des Arbeitsverhältnisses Mutterschaftsgeld gezahlt. Verkürzung der schutzwürdigen Phase des Arbeitsverhältnisses auf die Zeit vom 01.07. bis 20.07.2005. Dadurch werden 20 Tage nicht in Anspruch genommen (21.07. - 09.08.2005).

Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld von 8 Wochen nach der Entbindung (Ende 15.09.2005) verlängert sich um 20 Tage und endet nunmehr am 05.10.2005.

Mutterschaftsgeld wird vom 01.07. bis 20.07.2005, für den Entbindungstag 21.07.2005 und vom 22.07. bis 05.10.2005 gezahlt.

Wurde das Zeugnis des Arztes oder der Hebamme nicht innerhalb der Wochenfrist des § 200 Abs. 3 Satz 4 RVO, § 29 Abs. 4 Satz 4 KVLG ausgestellt, oder wurde das Mutterschaftsgeld erst nach der Entbindung beantragt, ist für die Anspruchsdauerberechnung bei einer vorzeitigen Entbindung vom voraussichtlichen Entbindungstag, der sich aus der Bescheinigung für den Arbeitgeber/Dienstherrn ergibt, auszugehen.

Beispiel:

  • Lehrerin (Referendarin)
  • Ende der Referendarzeit (im Beamtenverhältnis) 31.05.2005
  • Übernahme in den Schuldienst als Angestellte ab 12.08.2005
  • Voraussichtlicher Entbindungstag nach Bescheinigung nach § 5 Abs. 2 MuSchG 10.09.2005
  • Tatsächlicher Entbindungstag 15.08.2005
  • Es besteht eine Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse nach § 9 SGB V.

Lösung:

Da eine Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse besteht, wird ab Beginn des Arbeitsverhältnisses Mutterschaftsgeld gezahlt. Verkürzung der schutzwürdigen Phase des Arbeitsverhältnisses auf die Zeit vom 12.08. bis 14.08.2005.

Dadurch werden 26 Tage nicht in Anspruch genommen (15.08. - 09.09.2005).

Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld von 8 Wochen nach der Entbindung (Ende 10.10.2005) verlängert sich um 26 Tage und endet nunmehr am 05.11.2005.

Mutterschaftsgeld wird vom 12.08. bis 14.08.2005, für den Entbindungstag 15.08.2005 und vom 16.08. bis 05.11.2005 gezahlt.

Liegt weder ein Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme nach § 200 Abs. 3 Satz 3 RVO, § 29 Abs. 4 Satz 3 KVLG oder eine Bescheinigung nach § 5 Abs. 2 MuSchG vor, ist vom tatsächlichen Entbindungstag auszugehen. Eine Verlängerung der Anspruchsdauer auf Mutterschaftsgeld nach der Entbindung von 8 bzw. 12 Wochen kommt hier nicht in Betracht, wenn keine Arbeitsleistung innerhalb der Frist von 6 Wochen vor der Entbindung erbracht wurde oder das Arbeitsverhältnis erst nach der Geburt beginnt. In diesen Fällen wird die Freistellungsphase vor der Entbindung nicht verkürzt, sodass dieses Ergebnis auch den Intentionen des Art. 8 Abs. 1 der EG-Mutterschutzrichtlinie 92/85/EWG entsprechen dürfte.

Beispiel:

  • Lehrerin (Referendarin) 
  • Ende der Referendarzeit (im Beamtenverhältnis) 30.06.2005
  • Übernahme in den Schuldienst als Angestellte ab 20.09.2005
  • Eine Bescheinigung über den voraussichtlichen Entbindungstag liegt nicht vor 
  • Tatsächlicher Entbindungstag 14.09.2005
  • Es besteht eine Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse nach § 9 SGB V.

Lösung:

Da eine Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse besteht, wird ab Beginn des Arbeitsverhältnisses Mutterschaftsgeld gezahlt.

Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld von 8 Wochen nach der Entbindung (Ende 09.11.2005) verlängert sich nicht, da in den letzten 6 Wochen vor der Entbindung kein Arbeitsverhältnis bestanden hatte. Mutterschaftsgeld wird vom 20.09. bis 09.11.2005 gezahlt.

Eine Berechnung des Mutterschaftsgeldes kann in diesen Fällen nach § 200 Abs. 2 Satz 4 RVO, § 29 Abs. 2 Satz 4 KVLG (gleichartig Beschäftigte) erfolgen.

§ 200 Abs. 2 RVO Mutterschaftsgeld - Höhe

Als Mutterschaftsgeld wird das um die gesetzlichen Abzüge verminderte durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt der letzten drei Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 MuSchG gezahlt, höchstens jedoch 13 EUR für den Kalendertag. Einmalig gezahltes Arbeitentgelt sowie Tage, an denen infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis kein oder ein vermindertes Arbeitsentgelt erzielt wurde, werden nicht berücksichtigt.

Volle Arbeitsleistung der Versicherten im Ausgangszeitraum:

Bei Versicherten mit gleich bleibendem Monatsarbeitsentgelt bzw. nach Monaten bemessenem Arbeitsentgelt ist, ist jeder Monat mit 30 Tagen anzusetzen. Das Nettoarbeitsentgelt aller 3 Monate des Bemessungszeitraumes ist durch 90 zu teilen (Formel 1). Die Höhe des Entgelts ist nicht abhängig von der Zahl der Arbeitstage bzw. der Arbeitsstunden.

Formel 1:

  • Nettoarbeitsentgelt im Ausgangszeitraum 90
  • In allen anderen Fällen (z.B. Stundenlohn, Akkordlohn) sind die tatsächlichen Kalendertage des jeweiligen Ausgangszeitraums zu berücksichtigen (Formel 2).

Formel 2:

  • Nettoarbeitsentgelt im Ausgangszeitraum (89, 90, 91 oder 92)

Beispiel:

  • mtl. Nettoarbeitsentgelt Februar (28 Kalendertage) 260,00 EUR
  • mtl. Nettoarbeitsentgelt März (31 Kalendertage) 330,00 EUR
  • mtl. Nettoarbeitsentgelt April (30 Kalendertage) 330,00 EUR
  • Insgesamt 920,00 EUR

Berechnung:

920,00 EUR

89 = 10,34 EUR kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt

Verschuldetes Arbeitsversäumnis geht zu Lasten der Versicherten, d.h., das tatsächlich erzielte Nettoarbeitsentgelt ist dennoch durch die Gesamtzahl der Kalendertage des Ausgangszeitraums zu teilen. Der Begriff "verschuldetes Arbeitsversäumnis" entspricht dem des unentschuldigten Fernbleibens von der Arbeit. Die Formeln 1 und 2 gelten; der Divisor bleibt unverändert, während das Nettoarbeitsentgelt im Ausgangszeitraum niedriger ist.

Tage, an denen infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis kein oder ein vermindertes Arbeitsentgelt erzielt wurde, bleiben bei der Ermittlung des Mutterschaftsgeldes außer Betracht. Das Gleiche gilt für das in dieser Zeit erzielte Arbeitsentgelt.

Die Krankenkasse dividiert das Nettoarbeitsentgelt durch die Zahl der Stunden, für die es gezahlt wurde. Der so ermittelte Stundenlohn wird mit der Zahl der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden vervielfacht und durch sieben geteilt (Formel 3). Dadurch wird die Frau durch den Arbeitsausfall nicht schlechter gestellt, weil das geringe Nettoarbeitsentgelt mit den niedrigen Arbeitsstunden korrespondiert.

Formel 3:

Nettoarbeitsentgelt im Ausgangszeitraum x wöchentl. Arbeitszeit Arbeitsstunden x 7

Beispiel: 

  • Ausgangszeitraum 01.04. bis 30.06.
  • Monat Arbeitsstunden Nettoentgelt
    April 136 458,50 EUR
    Mai 135 614,50 EUR
    Juni 68 285,50 EUR
  • Insgesamt: 1.358,50 EUR
  • Im Monat Juni: 10 Arbeitstage unbezahlten Urlaub. Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 30 Stunden

Formel 3 findet Anwendung, da unverschuldeter Arbeitsausfall: 1.358,50 EUR x 30 339 x 7 = 17,17 EUR kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt

Das Mutterschaftsgeld beträgt höchstens 13 EUR für den Kalendertag, auch wenn es aus den Arbeitsentgelten mehrerer Arbeitsverhältnisse zu berechnen ist. Bei höherem kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelt wird der 13 EUR übersteigende Betrag als Zuschuss vom Arbeitgeber oder vom Bund nach den Vorschriften des Mutterschutzgesetzes übernommen. Diese Vorschrift hat informatorischen Charakter und ist keine eigenständige Rechtsnorm; der Hinweis betrifft § 14 MuSchG .

Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes

Nach § 200 Abs. 2 Satz 7 RVO erhalten "andere Mitglieder" Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes.

Andere Mitglieder in diesem Sinne sind Frauen, die bei Arbeitsunfähigkeit aus ihrem Versicherungsverhältnis Anspruch auf Krankengeld haben und nach den Regelungen des § 200 Abs. 1 RVO Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben, aber bei Beginn der Schutzfrist weder in einem Arbeitsverhältnis stehen bzw. in Heimarbeit beschäftigt sind noch deren Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft zulässig aufgelöst wurde (Nicht-Arbeitnehmerinnen) oder bei Beginn der Schutzfrist in einem befristeten Arbeitsverhältnis standen und Mutterschaftsgeld in Höhe des Höchstbetrages von 13 EUR kalendertäglich erhalten, der Anspruch auf den Zuschuss nach § 14 MuSchG jedoch während der Schutzfristen der §§ 3 Abs. 2, 6 Abs. 1 MuSchG wegfällt (Arbeitnehmerinnen ohne Arbeitgeberzuschuss).

Trotz des Wortlauts der Vorschrift, die vom zuletzt gezahlten Lohn spricht, sind innerhalb des Mutterschaftsurlaubs wirksam werdende Lohn- bzw. Gehaltserhöhungen sowie die Erhöhung von Ortszuschlägen zugunsten der Arbeitnehmerin in der gleichen Weise auszuzahlen, wie sie auch den männlichen Arbeitnehmern des Betriebes bzw. der Dienststelle gewährt werden. Andernfalls läge eine Geschlechtsdiskriminierung vor.

Hinweis:

BAG, 31.07.1996 - 5 AZR 9/95 Auswirkungen der Gleitzonenregelung ab 01.04.2003

Anders als bei der Krankengeldberechnung fehlt es bei der Mutterschaftsgeldberechnung an einer gesetzlichen Regelung, dass die für die jeweilige Beitragsbemessung und Beitragstragung geltenden Besonderheiten der Gleitzone nach § 20 Abs. 2 SGB IV nicht zu berücksichtigen sind.

Bei der Berechnung des Mutterschaftsgeldes nach § 200 Abs. 2 Sätze 1-6 RVO /§ 29 Abs. 2 KVLG und des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld nach § 14 Abs. 1 MuSchG ist bei diesen Fallgestaltungen nach wie vor das tatsächliche Nettoarbeitsentgelt zu berücksichtigen. Für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes in Höhe des Krankengeldes nach § 200 Abs. 2 Satz 7 RVO /§ 29 Abs. 3 KVLG gelten allerdings die für die Krankengeldberechnung anzuwendenden Sonderregelungen (vgl. Besprechungsergebnis der Krankenkassen-Spitzenverbände vom 22./23.01.2003 ).

Beitrags- und Steuerfreiheit

Das Mutterschaftsgeld und der Mutterschaftsgeldzuschuss sind beitrags- und steuerfrei. Wer als Arbeitnehmerin vor der Wahl des Krankenversicherungsschutzes steht, sollte beachten, dass für die Schutzfristen i.d.R. rund 1.287 EUR (99 Tage je 13 EUR) Mutterschaftsgeld von der gesetzlichen Krankenkasse gezahlt wird, und dass außerdem die Mitgliedschaft für diese Zeit und auch für die Zeit des Erziehungsgeldbezuges und zumeist auch der Elternzeit (Erziehungsurlaub) beitragsfrei erhalten bleibt. In der Privatversicherung hingegen sind die vollen Beiträge weiterzuzahlen. Da für diese Zeit kein Arbeitgeberzuschuss gezahlt wird, kommt es zu einer verdoppelten Beitragsbelastung der privat Versicherten. Außerdem wird für privat- oder nichtversicherte Arbeitnehmerinnen lediglich ein einmaliges Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt in Höhe von insgesamt 210 EUR zu Lasten des Bundes gezahlt. Der Antrag ist an folgende Adresse zu richten:

Bundesversicherungsamt - Mutterschaftsgeldstelle
Villemombler Str. 76
53123 Bonn
www.bundesversicherungsamt.de

§ 200 Abs. 3 RVO Mutterschaftsgeld - Dauer

Das Mutterschaftsgeld wird für 6 Wochen vor, für 8 Wochen nach der Entbindung und für den Entbindungstag selbst gezahlt. Bei Mehrlings- oder Frühgeburten wird es für 12 Wochen nach der Entbindung gezahlt.

1. Grundsatz

Das Mutterschaftsgeld wird für 6 Wochen vor und für 8 Wochen nach der Entbindung gezahlt. Bei Mehrlings- oder Frühgeburten wird es für 12 Wochen nach der Entbindung gewährt.

Als Frühgeburt gelten Kinder mit einem Geburtsgewicht unter 2.500 Gramm.

Siehe auch: BAG, 12.03.1997 - 5 AZR 329/96

Tritt die Entbindung früher als erwartet ein, so verkürzt sich der Anspruch auf Mutterschaftsgeld vor der Entbindung - im Einklang mit der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 MuSchG - vom Beginn der Schutzfrist bis zum Tag vor der tatsächlichen Entbindung. Die Bezugsdauer verlängert sich dementsprechend nach der Entbindung um den Zeitraum, der nach § 3 Abs. 2 MuSchG vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnte ( § 200 Abs. 2 Satz 2 RVO ).

Wird das Mutterschaftsgeld erst nach der Entbindung beantragt, so ist für die Bestimmung des Beginns der sechsten Woche der tatsächliche Entbindungstag maßgebend. Ebenfalls gilt der tatsächliche Entbindungstag für die Berechnung der Anspruchsdauer von sechs Wochen vor der Entbindung in den Fällen, in denen das Zeugnis nicht innerhalb der Wochenfrist des § 200 Abs. 3 Satz 3 RVO ausgestellt wurde.

Das Mutterschaftsgeld für Arbeitslose ist für Kalendertage zu bezahlen (d.h. wöchentlicher Zahlbetrag : 7 = kalendertäglicher Zahlbetrag).

Im Übrigen ist die Berechnung, Auszahlung und Erhöhung des Mutterschaftsgeldes identisch mit der des Krankengeldes. Daher ist ein voller Leistungsmonat mit 30 Tagen zu berechnen.

2. Zweites Gesetz zur Änderung des Mutterschaftsrechts

Am 20.06.2002 ist das Zweite Gesetz zur Änderung des Mutterschaftsrechts in Kraft getreten.

2.1 Verlängerung der Schutzfrist des § 6 Abs. 1 MuSchG

Mit Änderung des § 6 Abs. 1 MuSchG werden die Schutzfristen für Mütter von 8 bzw. 12 Wochen nach der Entbindung um den Zeitraum verlängert, "der nach § 3 MuSchG nicht in Anspruch genommen werden konnte". Diese Regelung gilt für Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen und vor dem vom Arzt oder der Hebamme bescheinigten mutmaßlichen Entbindungstag entbunden haben, sodass sich die Schutzfrist vor der Entbindung dadurch verkürzt. Durch diese gesetzliche Regelung wird Art. 8 Abs. 1 der EG-Mutterschutzrichtlinie 92/85/EWG umgesetzt, die einen Mutterschaftsurlaub von insgesamt mindestens 14 Wochen ununterbrochen (vor und nach der Geburt) vorsieht.

Beispiel:

  • Mutmaßlicher Entbindungstag 18.07.2005
  • Beginn der Schutzfrist (§ 3 Abs. 2 MuSchG) 06.06.2005
  • Letzter Arbeitstag 05.06.2005
  • Entbindungstag 11.07.2005

Lösung:

Die Schutzfrist ist verkürzt vom 06.06.2005 bis 10.07.2005. Dadurch werden 7 Tage nicht in Anspruch genommen (11.07. - 17.07.2005). Die Schutzfrist des § 6 Abs. 1 MuSchG von 8 Wochen (Ende 05.09.2005) verlängert sich um 7 Tage und endet nunmehr am 12.09.2005.

Die in dem vorgenannten Beispiel skizzierte Rechtsfolge tritt unabhängig davon ein, ob die Frau bei Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 MuSchG (im Beispiel 06.06.2005) gearbeitet hat, arbeitsunfähig war (Krankengeldbezug oder Entgeltfortzahlung), bezahlten oder unbezahlten Urlaub hatte oder ein Beschäftigungsverbot nach § 4 MuSchG besteht und Arbeitsentgelt nach § 11 MuSchG gezahlt wird.

2.2 Konkretisierung des Beschäftigungsverbots für die Zeiten nach der Entbindung (§ 6 Abs. 1 MuSchG)

Bisher bestand die Möglichkeit, dass eine Mutter auf ausdrückliches Verlangen bei Tod ihres Kindes schon vor Ablauf der 8- oder 12-wöchigen Schutzfrist wieder beschäftigt werden konnte, wenn nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen sprach. Neu in das Gesetz aufgenommen wurde eine Frist von 2 Wochen nach der Entbindung, in der eine Beschäftigung nicht erfolgen darf. Eine Wiederbeschäftigung ist erst ab Beginn der 3. Woche nach der Entbindung zulässig. Grund für diese Änderung ist Art. 8 Abs. 2 der EG-Mutterschutzrichtlinie 92/85/EWG, der eine obligatorische Mutterschutzfrist von 2 Wochen vorsieht.

2.3 Verlängerung der Anspruchsdauer auf Mutterschaftsgeld (§ 200 Abs. 3 RVO, § 29 Abs. 4 KVLG)

Parallel zur Verlängerung der Schutzfrist des § 6 Abs. 1 MuSchG verlängert sich auch die Anspruchsdauer auf Mutterschaftsgeld bei Frauen, die früher als vom Arzt oder der Hebamme vorausberechnet entbunden haben, und zwar um den Zeitraum, der nach § 3 Abs. 2 MuSchG nicht in Anspruch genommen werden konnte ( § 200 Abs. 3 Satz 2 RVO , § 29 Abs. 4 Satz 2 KVLG ).

Durch die Regelung des § 200 Abs. 3 Satz 2 RVO, § 29 Abs. 4 Satz 2 KVLG und der redaktionellen Überarbeitung von § 200 Abs. 3 Satz 5 RVO, § 29 Abs. 4 Satz 5 KVLG ist klargestellt worden, dass der vom mutmaßlichen Entbindungstag ausgehende festgestellte Anspruchsbeginn auf Mutterschaftsgeld (identisch mit Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 MuSchG) stets unverändert bleibt. Somit ergibt sich der Zeitraum, der nach § 3 Abs. 2 MuSchG nicht in Anspruch genommen werden konnte. Jeweils um diesen Zeitraum verlängert sich die Anspruchsdauer auf Mutterschaftsgeld nach der Entbindung. Dadurch wird sichergestellt, dass in allen Fällen Mutterschaftsgeld für 14 bzw. 18 Wochen zuzüglich Entbindungstag gezahlt werden kann.

Beispiel:

  • Mutmaßlicher Entbindungstag 24.07.2005
  • Anspruchsbeginn auf Mutterschaftsgeld (auch Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 MuSchG) 12.06.2005
  • Letzter Arbeitstag 11.06.2005
  • Entbindungstag 14.07.2005

Lösung:

Die Schutzfrist ist verkürzt vom 12.06.2005 bis 13.07.2005. Dadurch werden 10 Tage nicht in Anspruch genommen (14.07. - 23.07.2005).

Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld von 8 Wochen nach der Entbindung (Ende 08.09.2005) verlängert sich um 10 Tage und endet nunmehr am 18.09.2005.

Wurde das Zeugnis des Arztes oder der Hebamme nicht innerhalb der Wochenfrist des § 200 Abs. 3 Satz 4 RVO, § 29 Abs. 4 Satz 4 KVLG ausgestellt, oder wurde das Mutterschaftsgeld erst nach der Entbindung beantragt, ist für die Anspruchsdauerberechnung bei einer vorzeitigen Entbindung vom voraussichtlichen Entbindungstag, der sich aus der Bescheinigung nach § 5 Abs. 2 MuSchG ergibt, auszugehen. Dementsprechend kann ermittelt werden, welcher Teil der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 MuSchG nicht in Anspruch genommen wurde. Infolgedessen verlängert sich die Anspruchsdauer nach der Entbindung.

Liegt weder ein Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme nach § 200 Abs. 3 Satz 3 RVO, § 29 Abs. 4 Satz 3 KVLG oder eine Bescheinigung nach § 5 Abs. 2 MuSchG vor, ist hilfsweise vom tatsächlichen Entbindungstag auszugehen. Die Anspruchsdauer auf Mutterschaftsgeld nach der Entbindung von 8 bzw. 12 Wochen verlängert sich um den Zeitraum, in der die Frau innerhalb der 6 Wochen-Frist vor der Entbindung diesen Anspruch nicht verwirklichen konnte. Dieses Ergebnis dürfte auch Art. 8 Abs. 1 der EG-Mutterschutzrichtlinie 92/85/EWG entsprechen, die einen Mutterschaftsurlaub von insgesamt mindestens 14 Wochen vorsieht.

Beispiel:

  • Eine Bescheinigung über den voraussichtlichen Entbindungstag liegt nicht vor
  • Tatsächlicher Entbindungstag 14.09.2005
  • Letzter Arbeitstag vor der Entbindung 30.08.2005

Lösung:

Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld von 8 Wochen nach der Entbindung (Ende 09.11.2005) verlängert sich um die Zeit vor der Entbindung, in der die Frau innerhalb der 6 Wochen-Frist vor der Entbindung tatsächlich gearbeitet hat (03.08.2005 bis 30.08.2005). Der Mutterschaftsgeldanspruch nach der Entbindung verlängert sich um 28 Tage. Mutterschaftsgeld wird vom 31.08. bis 07.12.2005 gezahlt.

Die in den vorgenannten Beispielen skizzierten Rechtsfolgen treten unabhängig davon ein, ob die Frau bei Beginn des Mutterschaftsgeldes gearbeitet hat, arbeitsunfähig war (Krankengeldbezug oder Entgeltfortzahlung), bezahlten oder unbezahlten Urlaub hatte, ein Beschäftigungsverbot nach § 4 MuSchG besteht und Arbeitsentgelt nach § 11 MuSchG gezahlt wird oder als Arbeitslose nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V versichert war.

Der einmal vom voraussichtlichen Entbindungstag festgestellte Beginn des Mutterschaftsgeldes verändert sich bei einer vorzeitigen Entbindung nicht mehr.

2.4 Konkretisierung des Begriffs "zulässig aufgelöst" (§ 200 Abs. 2 Satz 1 RVO, § 29 Abs. 2 Satz 1 KVLG)

Die Änderung in § 200 Abs. 2 Satz 1 RVO , § 29 Abs. 2 Satz 1 KVLG ist eine Folgeänderung aus dem Mutterschutzgesetz. Sowohl in § 13 Abs. 2 MuSchG als auch in § 14 Abs. 2 MuSchG wird im Zusammenhang mit einer zulässigen Auflösung eines Arbeitsverhältnisses konkret auf § 9 Abs. 3 MuSchG verwiesen. Durch diesen Verweis kann es zukünftig nicht mehr dazu führen, dass der Tod des Arbeitgebers auch als zulässige Auflösung gilt. Dies hat zur Folge, dass der Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach § 200 Abs. 2 RVO , § 29 Abs. 2 KVLG nur dann besteht, wenn die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde die Kündigung nach § 9 Abs. 3 MuSchG für zulässig erklärt.

3. Weitere Fallgestaltungen

Die Krankenkassen-Spitzenverbände haben sich am 23./24.10.1997 darüber hinaus mit folgenden Fallgestaltungen auseinander gesetzt:

  • das Mutterschaftsgeld wird erst nach der Entbindung beantragt,
  • der Anspruch auf Mutterschaftsgeld ergibt sich erst aufgrund der so genannten Günstigkeitsprüfung oder
  • das Zeugnis des Arztes oder der Hebamme wurde nicht innerhalb der Woche vor Beginn der Schutzfrist ausgestellt.

In diesen drei Konstellationen liegt dem Arbeitgeber möglicherweise bereits eine Bescheinigung nach § 5 Abs. 2 Mutterschutzgesetz vor, aufgrund derer der Beginn des Beschäftigungsverbotes ermittelt wurde. Für die Krankenkasse ist die entsprechende Bescheinigung jedoch unbrauchbar, sodass zunächst kein Mutterschaftsgeld für die Zeit vor der Entbindung gezahlt werden kann.

Nach Auffassung der Krankenkassen-Spitzenverbände ist in den oben geschilderten Fallkonstellationen im Falle von Frühgeburten für den Beginn des Mutterschaftsgeldes der aufgrund der Bescheinigung nach § 5 Abs. 2 Mutterschutzgesetz ermittelte Beginn des Beschäftigungsverbots maßgebend. Die 12-wöchige Anspruchsdauer nach der Entbindung verlängert sich um den Zeitraum, der nach § 3 Abs. 2 Mutterschutzgesetz nicht in Anspruch genommen werden konnte.

Wurde dagegen eine Bescheinigung nach § 5 Abs. 2 Mutterschutzgesetz wegen der Frühgeburt noch gar nicht ausgestellt, fehlt es an einem vor der Geburt liegenden Datum, nach welchem der Beginn der Leistungsdauer des Mutterschaftsgeldes bestimmt werden könnte. In diesen Fällen ist daher das Mutterschaftsgeld für den Entbindungstag sowie für die darauf folgenden 18 Wochen zu zahlen.

Nach Auffassung der Krankenkassen-Spitzenverbände sind die in der gemeinsamen Verlautbarung vom 06.01.1997 und in den Besprechungsergebnissen vom 25.06. und 23./24.10.1997 aufgestellten Grundsätze auch für solche Frühgeburten anzuwenden, die anlässlich einer weiteren Schwangerschaft während der Elternzeit (Erziehungsurlaub) eintreten.

Deshalb können künftig bei Frühgeburten die Vorschriften über das Ruhen des Mutterschaftsgeldes (§ 200 Abs. 4 RVO , § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ) und § 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V über den Vorrang des Mutterschaftsgeldes gegenüber dem Krankengeld bei Frühgeburten nicht mehr praktisch angewandt werden, da rückwirkend kein Anspruch auf Mutterschaftsgeld entstehen kann.

zurück

Falls sie in diesem Text nicht die passende Information zum Thema Krankenversicherung etc. gefunden haben, die Sie suchen, füllen sie einfach die obige Anfrage aus. Ein Versicherungsexperte setzt sich dann umgehend mit Ihnen in Verbindung.

google mister wong taggle

Service Hotline

Service Hotline
Service Hotline
Kontakt

PKV Quick Check

Beruf 
Alter 
m/w 
 
Google