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Krankenversicherung Medizinstudenten im praktischen Jahr

Medizinstudenten im praktischen Jahr und die Bereiung von der Versicherungspflicht

Im § 8 Abs. 1 Nr. 6 SGB Sozialgesetzbuch V ist es geregelt, daß sich Medizinstudenten im praktischen Jahr und ein Arzt im Praktikum bei einer privaten Krankenversicherung versichern kann.

Generell unterliegt ein Arzt im Praktikum der Versicherungspflicht . Er kann sich aber von der Versicherungspflicht befreien lassen, wenn er den Antrag innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Gesetzlichen Krankenkasse stellt. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden.

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