PKV Krankenkassen Vergleich PKV Vergleich PKV Krankenkassen

Kündigung in der GKV - PKV

Kündigung bei der Gesetzlichen Krankenkasse und der Privaten Krankenversicherung durch den Versicherungsnehmer

Man unterscheidet in der Krankenversicherung die ordentliche und die außerordentliche Kündigung. Dies unterscheidet sich bei der GKV und bei der PKV.
Neu ist, seit dem Gesundheitsreformgesetz, dass bei einem Wechsel von der gesetzlichen Krankenkasse in die private Krankenversicherung, nach der Kündigung eines freiwilligen Mitglieds bei der gesetzlichen Krankenkasse, nochmals ein schriftlicher Nachweis über die Mitgleidschaft bei der PKV bei der GKV einzureichen ist. Dies muss bis zum Ende der Mitgliedschaft bei der GKV geschehen, sonst ist die Kündigung unwirksam und die vorher genannten Kündigungsfristen treten erneut in Kraft.

Private Krankenversicherung (PKV):

  • ordentliche Kündigung:
    • je nach Versicherer Kündigung zum Ende des Versicherungsjahres oder des Kalenderjahres.
  • außerordentliche Kündigung:
    • bei Eintritt der Versicherungspflicht in der GKV innerhalb von zwei Monaten rückwirkend, die Versicherungspflicht muß nachgewiesen werden
    • bei Änderung der Vertragsbedingungen, z.B. bei einer Beitragserhöhung
    • wenn der Versicherer einzelne Vertragsteile durch Rücktritt, Anfechtung oder Kündigung beendet, dann kann der Versicherungsnehmer die restlichen Vertragsteile innerhalb von 2 Monaten nach Zugang der Willenserklärung der Krankenversicherung kündigen

Gesetzliche Krankenversicherung (GKV):

  • ordentliche Kündigung:
    • 2 Monate Kündigungsfrist, d.h. die Mitgliedschaft endet zum Ablauf des übernächsten Monats nach der Kündigung (Achtung: die Versicherten sind mindestens 18 Monate an ihre gewählte Krankenkasse gebunden). Für freiwillige GKV Mitglieder gilt die 18 monatige Bindungsfrist nicht, wenn Sie in eine private Krankenversicherung wechseln (siehe § 175 (4) SGB V Ausübung des Wahlrechts). http://www.sozialgesetzbuch-bundessozialhilfegesetz.de/buch/sgbv/175.html
  • außerordentliche Kündigung oder Sonderkündigungsrecht:
    • bei Erhöhung des Beitragssatzes
    • Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze bzw. Jahresarbeitsentgeltgrenze (2007: 47.700,- € p.a.).
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