Krankenversicherung der Dienstordnungs-Angestellten
Die Krankenversicherung der Dienstordnungs-Angestellten
Alle besoldeten Angestellten der Krankenkassen, die nicht nach Landesrecht staatliche oder gemeindliche Beamte sind, werden eine Dienstordnung ausgestellt. Lt. § 351 Abs.1 RVO Reichsversicherungsordnung.
Bei der Erstellung ist darauf zu achten, daß die Dienstordnung nur Leistungen vorsieht, die sich an die Regelungen und an die Grundsätze der für die Bundesbeamten geltenden Bestimmungen in der Krankenversicherung anlehnen.
Die Dienstordnungs-Angestellten fallen nicht unter das Schutzsystem der sozialen Gesetzlichen Krankenversicherung, sondern unter das System der beamtenrechtlichen Fürsorge.
Die Krankenkassen und ihre Verbände haben sich demgemäß bei den Leistungen für Krankheit an ihre Angestellten "an Struktur und System der geltenden Beihilfe des Landes zu halten".
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