Die Krankentagegeldversicherung in der PKV und GKV
Das Krankentagegeld in der Privaten Krankenversicherung und Gesetzlichen Krankenkasse
Durch die Krankentagegeldversicherung wird ein Verdienstausfall aufgrund krankheits- oder unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit abgesichert.
Arbeitnehmer können ein Tagegeld bis zur Höhe von 100% ihres Nettoeinkommens (entspricht bis zu 80% des Jahresbruttoeinkommens inkl. Sonderzahlungen), maximal das jeweils angegebene Höchsttagegeld, für die Zeit nach Ende der Gehaltsfortzahlung in der privaten Krankenversicherung versichern oder anderweitige Tagegeld- bzw. Krankentagegeld-Ansprüche bis zur Höhe von 100% des Nettoeinkommens aufstocken.
Das Krankengeld in der gesetzlichen Krankenkasse § 44 ff. SGB Sozialgesetzbuch V
Das Krankengeld soll dem Krankenversicherten den Verdienstausfall ersetzen. Dauer und Höhe des Krankengeldes sind - einheitlich für alle Krankenkassen - gesetzlich vorgeschrieben.
Pflichtversicherte Arbeitnehmer können über eine Zusatzversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zusätzlich 15,- € für die Beitragszahlung zur Renten- und Arbeitslosenversicherung absichern.
Es beträgt bei Arbeitnehmern 70 % des beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelts, höchstens jedoch 90 % des Nettoarbeitsentgelts und wird bei Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit für längstens 78 Wochen gezahlt. Das maximale Krankengeld beträgt 2005 kalendertäglich 82,25 EUR. Die leistungsauslösenden Tatbestände für das Krankengeld ergeben sich aus den § § 24b , 44 und 45 SGB V.
Die leistungsauslösenden Tatbestände sind:
- Arbeitsunfähigkeit in Folge von Krankheit,
- vollstationäre, teilstationäre oder vor- bzw. nachstationäre Krankenhausbehandlung zu Lasten der Krankenversicherung,
- stationäre Behandlung in einer Vorsorge oder Rehabilitationseinrichtung zu Lasten der Krankenkasse,
- Beaufsichtigung, Betreuung, oder Pflege eines erkrankten Kindes,
- nicht rechtswidriger Schwangerschaftsabbruch,
- nicht rechtswidrige Sterilisation.
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