Kassenwahlrecht in der GKV
Wahlrecht der Kasse in der Gesetzlichen Krankenversicherung
Auch Pflichtversicherte können seit dem 1.1.1997 ihre gesetzliche Krankenkasse durch das Kassenwahlrecht frei wählen. Bis dahin waren die Kassen nur für bestimmte Personen offen, z.B. die DAK oder KKH für kaufmännische Berufe oder die TKK nur für technische Berufe.
Seit dem 1.1.2002 gelten dieselben Regelungen für freiwillig und Pflichtversicherte. Für den Wechsel in eine andere Gesetzliche Krankenkasse sind gesetzliche Fristen vorgeschrieben. So ist der Versicherte mindestens für 18 Monate an seine gewählte GKV gebunden, außer die Krankenversicherung hat eine Beitragserhöhung. In diesem Fall kann der Versicherungsnehmer dann außerordentlich kündigen.
Nach Eingang der Kündigung muß die bisherige Kasse eine Kündigungsbestätigung ausstellen, die neue GKV stellt eine Mitgliedsbescheinigung aus – erst nach Vorlage dieser Versicherungsbestätigung innerhalb der Kündigungsfrist wird die Kündigung wirksam.
Man hat die freie Wahl zwischen:
- Allgemeinen Ortskrankenkassen (AOK)
- Ersatzkrankenkassen (EK)
- Betriebskrankenkassen (BKK)
- Innungskrankenkassen (IKK)
Die Betriebskrankenkassen bzw. Innungskrankenkassen müssen sich jedoch per Satzung für die allgemeine Mitgliedschaft geöffnet haben.
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