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Erstattung von Heilmitteln in der PKV

Erstattung von Heilmitteln in der Privaten Krankenversicherung

Die Heilmittel werden in den Musterbedingungen der Krankenkostenvollversicherung (Allgemeine Versicherungsbedingungen AVB MB / KK 94) im § 4 und § 5 Teil I für alle Privaten Krankenversicherungen (PKV Unternehmen) unternehmensübergreifend geregelt.

Eventuelle Besonderheiten werden im Teil II der Musterbedingungen Krankenkostenvollversicherung (AVB MB / KK 94) oder in den Tarif Versicherungsbedingungen geregelt. Deswegen wird der Leistungsumfang für Heilmittel im Tarif des jeweiligen Anbieters beschrieben, bzw. genau aufgezählt, für welche Heilmittel Leistungen vorgesehen sind.

Zu den Heilmitteln zählen in der Regel: Bäder, Massagen, Bestrahlungen, Inhalationen, elektrische und physikalische Heilbehandlung, Heilgymnastik, Lögopädie und Ergotherapie, Schwangerschaftsgymnastik, Lichttherapie, Wärmebehandlung, Hydrotherapie.

Grundsätzlich müssen diese Heilmittel vom Arzt verordnet werden, damit sie von der Privaten Krankenversicherung erstattet werden. U.U. ist die Erstatttung auch daran geknüpft, daß die Leistungen von einem Arzt erbracht werden. Und nicht wie z.B. bei Ergotherapie durch einen Ergotherapeuten.

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