Gesetzlicher Zuschlag bei der Krankenversicherung
Die Funktion des Gesetzlichen Zuschlags in der privaten Krankenversicherung
Mit der Gesundheitsreform im Jahre 2000 wurde ein gesetzlicher Zuschlag von 10% auf die Beiträge der Krankheitskostentarife in der privaten Krankenversicherung gesetzlich festgelegt. Dieser Zuschlag soll dazu dienen, die Beiträge im Alter stabil zu halten und eine Beitragserhöhung zu mildern.
Den gesetzlichen Zuschlag müssen alle Personen im Alter zwischen 21 und 60 Jahren, die eine Krankenversicherung haben, die mindestens die allgemeinen Krankenhausleistungen abdeckt. Der Zuschlag erhält auch wie die Vollversicherung einen Arbeitgeberzuschuß.
Kein Zuschlag wird erhoben bei:
- Tagegeldversicherungen
- Personen unter 21 oder über 60 Jahren
- Pflegeversicherungen
- Anwartschaftsversicherungen
- modifizierter Beitragszahlung (MBZ)
- befristeten Tarifen und
- Ergänzungsversicherungen zur gesetzlichen Krankenversicherung.
Bei der Erhebung des Zuschlags wird unterschieden zwischen:
- Bestandskunden, d.h. Versicherte, die ihre Krankheitskostenvollversicherung schon vor dem 01.01.2000 abgeschlossen hatten und
- Neukunden, d.h. Personen, die ihren Vertrag nach dem 01.01.2000 abgeschlossen haben; diese zahlen automatisch den gesetzlichen Zuschlag mit ihrem Krankenversicherungsbeitrag.
Erhebung des gesetzlichen Zuschlags:
Der Zuschlag errechnet sich aus den Beiträgen der jeweiligen Tarife - eventuell erhobene Risikozuschläge bleiben hierbei unberücksichtigt.
- Für Neukunden wird der gesetzliche Zuschlag in Höhe von 10% ab Beginn des Vertrags erhoben.
- Für Bestandskunden bestimmt das Gesetz, die Beiträge ab 2001 bis zum Jahre 2005 jährlich um 2% zu erhöhen. Ab 2005 wird damit auch für diesen Personenkreis der volle 10%-Zuschlag erreicht.
Bestandskunden, die nach Zugang des Informationsschreibens durch den Versicherer innerhalb von 3 Monaten schriftlich widersprochen hatten, müssen diesen gesetzlichen Zuschlag nicht zahlen, auch wenn sie bei ihrem Versicherungsträger in einen anderen (zuschlagpflichtigen) Versicherungsschutz mit allgemeinen Krankenhausleistungen wechseln.
Personen, die keinen gesetzlichen Zuschlag zahlen müssen, weil sie seit Einführung des gesetzlichen Zuschlages z.B. eine Anwartschaft oder Ruhensvereinbarung abgeschlossen haben bzw. in einem Ausbildungstarif versichert sind, können den Widerspruch auch erst beim Aufleben bzw. bei der Umstellung des Versicherungsvertrags einreichen.
Verwendung des gesetzlichen Zuschlages:
Der gesetzliche Zuschlag soll sicherstellen, daß die Beiträge zur Krankenversicherung auch im Alter noch bezahlbar bleiben. Der vom Versicherten bezahlte Zuschlag wird individuell in einem Depot angelegt und von der jeweiligen privaten Krankenversicherung dazu verwendet, Beitragserhöhungen ab dem 65. Lebensjahr zu vermeiden. Ab 80 Jahren kann dieser Zuschlag laut Gesetz dann auch für Beitragssenkungen verwendet werden. Eine Auszahlung des Betrages an den Versicherten ist gesetzlich ausdrücklich nicht vorgesehen.
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