Geringfügige Beschäftigung in der Krankenversicherung
Die Bedeutung der geringfügigen Beschäftigung in der Krankenversicherung
Die geringfügige Beschäftigung unterliegt nach § 7 V SGB Sozialgesetzbuch der Versicherungsfreiheit.
Es gibt gibt zwei Arten von geringfügigen Beschäftigungen, geringfügig entlohnte und kurzfristige Beschäftigungen.
Wird die Beschäftigung regelmäßig weniger als 15 Stunden pro Woche ausgeübt und übersteigt das Arbeitsentgelt im Monat nicht 400,- € (2006), dann liegt eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor.
Ist die Beschäftigung innerhalb eines Jahres auf maximal 2 Monate oder 50 Arbeitstage begrenzt und wird nicht berufsmäßig ausgeübt, dann liegt eine kurzfristige Beschäftigung vor
Wichtig:
Mehrere geringfügige Beschäftigungen werden zusammengerechnet. Beschäftigungen bis zu einem Verdienst von 400,- € (2006) werden versicherungspflichtig in der Krankenversicherung , wenn sie neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeübt werden.
Für dauerhaft geringfügig Beschäftigte zahlt der Arbeitgeber folgende Pauschalbeträge:
Krankenversicherung:
10%, wenn bereits eine Krankenversicherung besteht z.B. in Form einer Familienversicherung. Dadurch entsteht jedoch kein eigener Anspruch an die Krankenversicherung. Für Versicherte, die nicht in der gesetzlichen Krankenkasse sind, entfällt der Pauschalbeitrag des Arbeitgebers.
Rentenversicherung:
12%. Dadurch entstehen geringe Rentenansprüche. Durch einen eigenen Beitrag können geringfügig Beschäftigte den Pauschalbeitrag auf den vollen Rentenbeitragssatz aufstocken und dadurch volle Leistungsansprüche erwerben.
Alle geringfügigen Beschäftigungen müssen der Sozialversicherung gemeldet und auf der Lohnsteuerkarte vermerkt werden.
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