Die Freie Heilfürsorge
Die Freie Heilfürsorge als Ersatz für die Krankenversicherung
Die freie Heilfürsorge umfaßt eine 100%ige Fürsorgepflicht des Dienstherrn (dem Staat) für einige Berufe im öffentlichen Dienst. Auf freie Heilfürsorge bzw. unentgeltliche truppenärztliche Versorgung haben Vollzugsbeamte des Bundesgrenzschutzes, Polizeivollzugsbeamte, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit Anspruch. Dasselbe gilt für die Zeit während der Wehrpflicht.
Der Anspruch auf freie Heilfürsorge hat Vorrang vor dem Anspruch auf Gewährung von Beihilfen,die sogenannte Subsidiarität. Aufwendungen, die über die freie Heilfürsorge hinausreichen, sind im Rahmen der Beihilfevorschriften beihilfefähig.
Durch die freie Heilfürsorge für den Beamten bzw. Soldaten bleibt die Beihilfeberechtigung für die berücksichtigungsfähigen Angehörigen z.B. die Krankenversicherung Kind oder der Ehefrau unberührt. Der Beamte bzw. Soldat mit freier Heilfürsorge erhält demnach dieselben Beihilfen wie alle anderen Beihilfeberechtigten für seine berücksichtigungsfähigen Familienmitglieder.
Die Angehörigen können sich entweder unter Inanspruchnahme der Beihilfe privat versichern lassen oder gesetzlich krankenversichert sein. In der gesetzlichen Kasse ist der Beitragssatz für den Heilfürsorgeberechtigten vermindert, da er selbst die Kassenleistungen nicht in Anspruch nimmt und die Kassen somit nur die Familienversicherung durchführen müssen.
Die Heilfürsorgeberechtigten erhalten ebenso wie andere Beamte nach der Pensionierung auch Beihilfe für sich selbst.
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