Die Familienversicherung in der Krankenversicherung
Die Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse
Familienversicherung ist die kostenlose Mitversicherung in der Gesetzlichen Krankenversicherung des Ehegatten (ohne eigenes Einkommen) und der Krankenversicherung Kind (hierzu zählen auch Pflege-, Stiefkinder und Enkel, wenn der Hauptversicherte den größten Anteil beim Unterhalt dieser hat) in der GKV.
Anspruch für Kinder auf Familienversicherung besteht:
- bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres;
- bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind;
- bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, wenn sie sich in der Schule und Berufsausbildung befinden;
- über das 25. Lebensjahr hinaus für die Zeit, um die eine Schul- oder Berufsausbildung wegen Erfüllung des Wehr- oder des Zivildienstes unterbrochen oder verzögert wurde;
- ohne Altersgrenze, wenn sie wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, selbst für den Unterhalt zu sorgen.
Hinweis:
Ist ein Elternteil des Kindes nicht Mitglied bei einer gesetzlichen Krankenkasse, d.h. in der privaten Krankenversicherung versichert, dann ist die Familienversicherung in der GKV nur möglich, wenn das Gesamteinkommen des privat versicherten Elternteils unter der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (2006/2007: 3562,50 EUR ) liegt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitgliedes ist.
Voraussetzungen für die Familienversicherung:
- Die Familienangehörigen müssen sich gewöhnlich im Bundesgebiet aufhalten,
- dürfen nicht versicherungsfrei sein (Ausnahme: geringfügige Beschäftigungen),
- dürfen nicht hauptberuflich selbständig tätig sein,
- dürfen kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig 350,- EUR (2006) monatlich überschreitet
Zum Gesamteinkommen gehören:
- Brutto-Arbeitsentgelt,
- Arbeitseinkommen,
- Einkünfte aus Vermögen, Vermietung und Verpachtung,
- der Zahlbetrag von Renten und Pensionen.
Nicht zum Gesamteinkommen gehören z.B.
- BAföG,
- Kindergeld,
- Erziehungsgeld.
Der Anspruch auf Familienversicherung endet, wenn eine eigenständige Tätigkeit mit Versicherungspflicht in der Krankenversicherung aufgenommen wird.
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