Entziehungsmaßnahmen in der PKV - GKV
Die Erstattung von Entziehungsmaßnahmen in der Privaten Krankenversicherung
Sämtliche auf Sucht beruhende Krankheiten, wie Entziehungsmaßnahmen und deren Folgen waren bislang in der privaten Krankenversicherung vom Versicherungsschutz ausgeschlossen (nach MB/KK 66: Musterbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung).
Grund war, daß Behandlungserfolg und Kosten bei der Behandlung von Suchtkranken nicht abzuschätzen sind und die Sucht nicht noch zusätzlich durch die Erstattung der Krankheitskosten gefördert werden sollte (BGH VersR 75, 1093,1094 m.w.N.).
Heute sind nur noch Entziehungsmaßnahmen (auch Entziehungskuren) von der Erstattung ausgeschlossen (MB/KK 94). Alle unmittelbaren Krankheits- und Unfallfolgen einer Sucht werden vom Versicherungsschutz abgedeckt.
Diese Änderung wurde eingeführt, da die gesetzlichen Krankenkassen die Suchtkrankheiten in den Versicherungsschutz eingeschlossen hatten.
Für die Aufnahme in eine PKV spielen Suchterkrankungen eine wichtige Rolle und sollten bei den Gesundheitsfragen im Antrag unbedingt angegeben werden.
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