Die Eigenkapitalquote in der PKV
Die Bedeutung der Eigenkapitalquote in der Privaten Krankenversicherung
Die Eigenkapitalquote gibt an, wie hoch der Anteil des Eigenkapitals am Gesamtkapital ist. Sie wird zur Beurteilung der Kapitalkraft des Unternehmens z.B. einer privaten Krankenversicherung herangezogen.
Eigenkapitalquote = Eigenkapital/Gesamtkapital * 100 = x %
Die durchschnittliche Eigenkapitalquote kann sowohl nach Ländern als auch nach Branchen oder in Abhängigkeit von der Unternehmensgröße recht unterschiedlich ausfallen.
Nach § 53 c VAG ist die Eigenkapitalbildung, Geldanlage bei den PKV Unternehmen gesetzlich vorgeschrieben, und dient zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verträge. Die Höhe bemißt sich aufgrund einer zu bedeckenden Solvabilitätsspanne. Eine Eigenkapitalquote unter fünf Prozent kann als problematisch angesehen werden und führt zum Einschreiten der Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen als Finanzaufsicht.
Dagegen sind Erhöhungen des Eigenkapitals aus dem Jahresergebnis durch Rechtsvorschriften (u.a. § 12 a Abs. 1 und 81 d VAG in Verbindung mit § 4 der Überschußverordnung) Grenzen gesetzt, da im allgemeinen mindestens 80 Prozent vom Rohergebnis nach Steuern den Versicherten der PKV zu Gute kommen müssen.
Bei einer Aufstockung des Eigenkapitals erzeugt, wegen der Mindestbesteuerungsregel des § 21 KStG, d.h. der Steuer auf die Bewirtschaftung des Eigenkapitals, jede Eigenkapitalbildung dauerhaft mehr Steuern. Die unterschiedlichen Rechtsformen der Unternehmen sind bei der Beurteilung der Eigenkapitalquote zu beachten wie: Aktiengesellschaften, Vereine auf Gegenseitigkeit etc.
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