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Der Versorgungsausgleich bei Ehescheidung

Die Regelungen zum Versorgungsausgleich bei Ehescheidung

Beim Versorgungsausgleich sowie wie beim Zugewinnausgleich ist das Ziel bei einer Ehescheidung eine gerechte Aufteilung des Eigentums zu finden, welches während der Ehezeit erworben wurden. Diese Versorgungsanwartschaften beider Ehepartner werden festgestellt.

Hat einer der Ehepartner mehr Versorgungsanwartschaften erworben als der andere, muß er vom Überschuß 50 % abgeben. Zum Versorgungsausgleich gehören : Anwartschaften auf Pensions- und Rentenansprüche (auch aus Privatversicherungen) und Versorgungsanwartschaften aus betrieblicher Altersversorgung. Zum Zugewinnausgleich gehören Lebensversicherungen sowie Kapitalversicherungen, diese werden nicht zum Versorgungsausgleich gerechnet. Auch die Krankenversicherung bleibt hiervon unberührt. War ein Ehegatte bislang über die Familienhilfe beim anderen beitragsfrei mit versichert, muß sich dieser nach der Scheidung um eine eigene Krankenversicherung kümmern.

Im Regelfall leben die Ehepartner im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, es sei denn der Ehevertrag wurde mit Gütertrennung oder anderen Vereinbarungen abgeschlossen.

Während der Ehe behält jeder Partner für sich allein sein Vermögen, auch das, was er während seiner Ehe erworben hat. Er benötigt jedoch die Zustimmung des Partners, wenn er über mehr als 70% seines Vermögens verfügen will (wichtig bei Immobilien). Hier besteht der Unterschied zur Gütertrennung wo der eine Ehepartner über sein gesamtes Vermögen frei verfügen kann, und bei einer Scheidung eine klare Trennung vorgegeben ist.

Bei der Zugewinngemeinschaft hat der Partner mit dem geringeren Zugewinn Anspruch auf die Hälfte des Mehrbetrags, den der andere erzielt hat. Hausrat gehört nicht zum Zugewinn. Falls die Eheleute sich nicht über die Aufteilung einigen können, wird eine Entscheidung durch den Familienrichter herbeigeführt.

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