Regelung nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz
Die Regelungen nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz
Das Bundeserziehungsgeldgesetz zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit, in Kraft seit 6. Dezember 1985, wurde zuletzt am 30. Juli 2004 geändert. Das Gesetz regelt das Erziehungsgeld, die Elternzeit und die Elternteilzeit.
Die Elternzeit (früher Erziehungsurlaub) wird im Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) regelt. Es ist der privatrechtliche Anspruch der berufstätigen Eltern gegen ihren Arbeitgeber auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit aus Anlass der Geburt und zum Zweck der Betreuung ihres Kindes (Krankenversicherung Kind). Die Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden.
Wenn die Elternzeit unmittelbar nach der Mutterschutzfrist beginnen soll, muss dies beim Arbeitgeber 6 Wochen bzw. 8 Wochen vorher beantragt werden. Im gleichen Zuge muss mitgeteilt werden, für welche Zeiten innerhalb der ersten 2 Jahre Elternzeit genommen wird. Die Elternzeit darf insgesamt auf bis zu 4 Zeiträume verteilt werden.
Eine Kündigung vom Arbeitgeber während der Elternzeit ist nicht möglich, außer evtl. bei Kleinstbetrieben.
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