Mutterschutz und Mutterschutzfrist
Gesetzliches Beschäftigungsverbot während dem Mutterschutz
Die Zeit der gesetzlichen Beschäftigungsverbote für werdende Mütter vor und nach der Entbindung wird als Mutterschutz bzw. Mutterschutzfrist bezeichnet. Dies ist im Mutterschutzgesetz § 3 Abs.2 und § 6 Abs.1 geregelt.
Hierbei gelten folgende Beschäftigunsverbote:
- für werdende Mütter in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung;
- für Wöchnerinnen bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung.
- Für Mütter nach Früh- und Mehrlingsgeburten verlängert sich diese Frist auf zwölf Wochen.
Die Krankenversicherung Baby ist nach der Geburt entweder über die Krankenversicherung der Mutter oder des Vaters zu regeln, je nach dem, ob sie privat oder gesetzlich versichert sind und wer der Höherverdienende in der Familie ist.
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