Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung als Privatpatient
Beitragszahlung an die gesetzliche Renten- und Arbeitslosenversicherung als Versicherter in der Privaten Krankenversicherung bei Bezug von Krankengeld
Für Arbeitnehmer in der Privaten Krankenversicherung endet die Rentenversicherungspflicht und somit auch die Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung zu dem Zeitpunkt, an dem die Entgeltfortzahlung (Lohnfortzahlung) durch den Arbeitgeber ausläuft, i.d.R. nach 6 Wochen. Gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer sind normalerweise versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung auch über die Zeit der Lohnfortzahlung hinaus.
Um evtl. Nachteile für Versicherte in der PKV zu vermeiden, haben vollversicherten Arbeitnehmer bei längerer Arbeitsunfähigkeit die Möglichkeit, einen Antrag auf Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu stellen. Dies ist im § 4 Abs. 3 VI Sozialgesetzbuch SGB geregelt. Die Versicherungspflicht auf Antrag besteht dann für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit, längstens aber für 18 Monate.
Diese Möglichkeit der Versicherungspflicht auf Antrag kann nur in Anspruch genommen werden, wenn der betroffene Arbeitnehmer im letzten Jahr vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig gewesen war.
Der Antrag ist beim zuständigen Rentenversicherungsträger BFA/LVA zu stellen. Er sollte innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit gestellt werden. Die Versicherungspflicht beginnt dann - evtl. rückwirkend - zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entgeltfortzahlung endet.
Liegen zwischen Beginn der Arbeitsunfähigkeit und Antragstellung mehr als drei Monate, beginnt die Versicherungspflicht auf Antrag erst mit dem Tag, der auf den Eingang des Antrags beim Rentenversicherungsträger folgt.
Bei einer Versicherungspflicht auf Antrag errechnet sich der Beitrag zur Rentenversicherung aus einem Betrag von 80% des zuletzt für einen vollen Kalendermonat versicherten Arbeitsentgeltes bis maximal zur Beitragsbemessungsgrenze. Der Versicherte hat den gesamten Beitrag selbst zu tragen.
In der Arbeitslosenversicherung führt gem. § 26 Abs. 2 SGB III der Bezug von Krankentagegeld zur Versicherungspflicht, wenn unmittelbar vor Beginn der Leistung Versicherungspflicht gegeben war (z.B. aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses) oder wenn eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III (z.B. Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe) bezogen wurde. Dabei gilt für Bezieher von Krankentagegeld ein Arbeitsentgelt in Höhe von 70% der Jahresarbeitsentgeltgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung als Beitragsbemessungsgrundlage.
Die Beitragspflicht hinsichtlich der Arbeitslosenversicherung obliegt in diesem Fall nicht dem Versicherten in der Privaten Krankenversicherung, sondern den Unternehmen der PKV. Aufgrund einer Vereinbarung mit dem PKV Verband mit der Bundesanstalt für Arbeit, übernimmt eine von den Mitgliedsunternehmen getragene Interessengemeinschaft bei Bezug von Krankentagegeld die Zahlung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung.
Damit haben die PKV Versicherten den gleichen Versicherungsschutz in der Arbeitslosenversicherung wie die Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen, ohne selbst Beiträge dafür aufwenden zu müssen.
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