Fälligkeit des Beitrags in der PKV
Beitragsfälligkeit in der Privaten Krankenversicherung
Nach § 8 (1) Musterbedingungen MB/KK bzw. MB/KT ist der Beitrag in der privaten Krankenversicherung ein Jahresbeitrag. Er ist zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres zu entrichten, kann aber auch in gleichen monatlichen Beitragsraten gezahlt werden, die jeweils bis zur Fälligkeit der Beitragsrate als gestundet gelten. Die Beitragsraten sind am 1. eines jeden Monats fällig.
Bei jährlicher Beitragszahlung wird in der Regel ein Beitragsnachlaß (Skonto) von 3% gewährt.
Kommt der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Beitragsrate in Verzug, so werden die gestundeten Beitragsraten des laufenden Versicherungsjahres fällig. Sie gelten jedoch erneut als gestundet, wenn der rückständige Beitragsteil einschließlich der Beitragsrate für den am Tage der Zahlung laufenden Monat und die Mahnkosten entrichtet sind (§§ 8, 4 MB/KK Musterbedingungen bzw. MB/KT).
Bleibt die Zahlung der Beiträge trotz Anmahnung des Versicherers aus, ist die PKV nicht mehr verpflichtet, Leistungen PKV für diesen Zeitraum zu erbringen, hat aber noch Anspruch auf den Erhalt der Beiträge. Außerdem kann die PKV in diesem Fall nach Ablauf der gesetzten Fristen dem Versicherten außerordentlich kündigen.
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