Die Beitragsberechnung der PKV für Rentner
Die Beitragsberechnung in der privaten Krankenversicherung am Beispiel eines Rentners
Welche Beiträge zahlt ein Rentner?
Die Alterungsrückstellungen spielen in der Beitragsberechnung der privaten Krankenversicherung eine wichtige Rolle. Die Rückstellungen für das Alter gliedern sich in die, von jeder PKV unterschiedlich hoch kalkulierten Rückstellungen in dem Tarif selbst und ein einheitlich festgelegter gesetzlicher Zuschlag. Die Rückstellungen werden zur Beitragsstabilität verwendet und eine Beitragserhöhung im Alter zu vermeiden.

Nach §257 V Sozialgesetzbuch SGB ist für den Arbeitgeberzuschuß zur privaten Krankenversicherung eine Voraussetzung, daß das Unternehmen einen Standardtarif für Rentner anbietet. In diesen Standardtarif können Vollversicherte, die 65 Jahre oder älter und mindestens 10 Jahre vollversichert sind, wechseln. Seine Leistungen sind bei allen Unternehmen der privaten Krankenversicherung gleich und entsprechen in etwa den Leistungen der gesetzlichen Kassen. Darüber hinaus können Ärzte frei gewählt werden. Der Versicherte bleibt Privatpatient beim Arzt. Der Beitrag für den Standardtarif darf nicht höher liegen als der durchschnittliche Höchstbeitrag der gesetzlichen Kassen. In der Regel liegt er darunter, besonders bei langer Mitgliedschaft.
Die Alterungsrückstellungen werden beim Wechsel in den Standardtarif je nach Gesellschaft und Höhe der vorhandenen Alterungsrücklagen unterschiedlich angerechnet. Falls die Beiträge doch über die garantierte Grenze hinaus erhöht werden müssen, wird die Differenz von der gesamten Versichertengemeinschaft getragen. Der Standardtarif bietet zusätzliche Sicherheit im Alter. Für die meisten PKV-Versicherten bleiben die herkömmlichen PKV-Tarife auch im Alter der Versicherungsschutz der Wahl.
Der Beitragszuschuß für freiwillig versicherte Rentner in der GKV und in der privaten Krankenversicherung
Rentenbezieher, die nicht der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner (KVDR) angehören, erhalten als freiwilliges Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse oder bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen einen Zuschuss zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag. Der Zuschuss wird auf Antrag gezahlt. Seine Höhe entspricht dem Beitrag, den die krankenversicherungspflichtigen Rentner von der Rentenversicherung zu ihrem Beitrag erhalten. Das sind 50% des Gesamtbeitrags. Zur Zeit beträgt der Zuschuss 6,45 % (ab 01.07.2005) des gesetzlichen Altersruhegeldes (Rente, BFA). Liegen die Aufwendungen für die Krankenversicherung niedriger, wird der Zuschuss auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen des Rentners für seine Krankenversicherung begrenzt.
Der Zuschuss zur Pflegeversicherung
Rentenbeziehern, die freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung oder privat krankenversichert sind, wird von der Rente kein Beitragsanteil zur Pflegeversicherung abgezogen. Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig.
Privat krankenversicherte Rentner sind verpflichtet, auch einen privaten Versicherungsvertrag zur Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Sofern sich der ständige Aufenthaltsort in Deutschland befindet. Ansonsten ist die Pflegeversicherung freiwillig. Die Beiträge bzw. Prämien für den Pflegeversicherungsschutz haben die Rentner in beiden Fällen selbst und in voller Höhe an ihre Pflegekasse bzw. an ihr privates Versicherungsunternehmen zu zahlen.
Dafür erhalten sie zu ihrer Rente seit 01.01.1995 einen Zuschuss zur Pflegeversicherung. Der Zuschuss wird derzeit in Höhe von 0,85% der Rente gezahlt. Er muss beim Rentenversicherungsträger beantragt werden. Hat der Rentner nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge, erhält er den Zuschuss nur in halber Höhe.
Krankenversicherung als Kassenversicherter in der Krankenversicherung der Rentner(KvdR)
Die KVdR gewährleistet den gesetzlichen Krankenversicherungsschutz für die Rentenbezieher. Der Versicherte - bei Renten wegen Todes der Hinterbliebene oder der verstorbene Versicherte - muss grundsätzlich seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Rentenantragstellung (Rahmenfrist) mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied (Pflicht- oder freiwilliges Mitglied) in der gesetzlichen Krankenversicherung oder familienversichert gewesen sein, die sogenannte Vorversicherungszeit. Die Entscheidung über die Mitgliedschaft in der KVdR wird von der zuständigen gesetzlichen Krankenkasse getroffen.
Mitgliedschaftszeiten in der Sozialversicherung der früheren DDR sind hierbei der Pflichtversicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse gleichgestellt. Für bestimmte Personengruppen (z.B. selbständige Künstler, Vertriebene) besteht ein erleichteter Zugang zur KVdR.
Der in der KVdR pflichtversicherte Rentner muss die Hälfte des Krankenversicherungsbeitrages aus der Rente zahlen. Der Beitrag wird nach dem allgemeinen Beitragssatz der Krankenkasse festgesetzt, bei der der Rentner versichert ist. Dabei gilt der am 01.01.2005 (z.B. 15 Prozent) festgestellte Beitragssatz vom 01.07.2005 bis 30.06.2006.
Rentner und Rentenversicherung tragen jeweils die Hälfte dieses Beitrages (bei 15% also 7,5%). Der auf die Rente entfallende Beitrag wird von der Rente einbehalten und von der Rentenversicherung an die Krankenkasse überwiesen. Die Rentner, die die Vorversicherungszeit nicht erfüllt haben, müssen sich selbst um ihren Krankenversicherungsschutz bemühen. Diese Personen erhalten als freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse oder als privat Krankenversicherte vom Rentenversicherungsträger auf Antrag einen Beitragszuschuss zur Krankenversicherung.
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