Beitragsanpassung in der PKV
Beitragsanpassung und Beitragskalkulation in der Privaten Krankenversicherung
Die Beiträge zur privaten Krankenversicherung werden so berechnet, daß sie den Versicherungsleistungen entsprechen, die über die gesamte Vertragsdauer zu erwarten sind, das sogenannte Äquivalenzprinzip. Die höheren Ausgaben, die im Alter zu erwarten sind, werden bereits durch die sog. Alterungsrückstellung berücksichtigt.
Die Ausgabensteigerungen, die durch Kostensteigerungen im Gesundheitswesen oder durch eine allgemeine erhöhte Schadenhäufigkeit hervorgerufen werden, sind dagegen nicht in der Beitragsberechnung enthalten. Diese Veränderungen im Voraus sind nicht kalkulierbar und die Private Krankenversicherung kann in diesem Fall eine Beitragserhöhung vornehmen, um die Kosten zu decken.
Mindestens einmal jährlich erstellt die PKV eine Gegenüberstellung der kalkulierten mit den erforderlichen Versicherungsleistungen. Ergibt sich eine Abweichung von mehr als 5% bzw. 10%, müssen die Versicherungsbeiträge entsprechend angepaßt werden (Vorschrift vom Bundesaufsichtsamt). Auch Selbstbehalte und Einschlußbeiträge können geändert werden.
Ist der Versicherungsnehmer mit der Beitragsanpassung nicht einverstanden, so hat er ein Sonderkündigungsrecht. Die außerordentliche Kündigung muß der privaten Krankenversicherung noch vor Eintreten der Änderungen zugegangen sein, sonst verfällt das Sonderkündigungsrecht.
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