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Beihilfe und Krankenversicherung für Beamte

Die Krankenversicherung für Beamte und die Beihilfe

Beamte und deren Angehörige erhalten aufgrund der Fürsorgepflicht des Staates eine Beihilfe (Zuschuß) zu den Krankheitskosten und benötigen daher keine volle Erstattung von der Krankenversicherung.

Beihilfeberechtigt sind:

  • krankenversicherungspflichtige Arbeitnehmer
  • krankenversicherungsfreie Arbeitnehmer mit Arbeitgeberzuschuß
  • krankenversicherungsfreie Arbeitnehmer ohne Arbeitgeberzuschuß

Die krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer sind auf die Sachleistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung angewiesen. Ein Beihilfeanspruch besteht nur für solche Anwendungen, für die die gesetzliche Krankenkasse keine Leistungen vorsieht oder nur einen Zuschuß leistet. Z.B. für Zahnersatz oder Brillengestelle und Gläser.

Allerdings wurde in einigen Bundesländern der Beihilfeanspruch für neu eingestellte Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst inzwischen gestrichen.

Die krankenversicherungsfreien Arbeitnehmer mit Arbeitgeberzuschuß sind debenfalls auf Sachleistungen der GKV angewiesen. Ein Beihilfeanspruch besteht nur für die, durch die Krankenversicherung nicht gedeckten Kosten.

Bei den Arbeitnehmern, die wegen Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze in der PKV versichert sind, sind nicht die gesamten Kosten beihilfefähig, denn die Leistungen der Krankenversicherung werden in einem bestimmten Verhältnis angerechnet.

Die krankenversicherungsfreien Arbeitnehmer ohne Arbeitgeberzuschuß haben einen vollen Beihilfeanspruch, entsprechend der für Beamte geltenden Beihilfebestimmungen.

Die Bemessungssätze der Beihilfe sind darauf abgestellt, daß diese lediglich eine ergänzende Hilfe für krankheitsbedingte Aufwendungen ist. Deshalb müssen die beihilfeberechtigten Beamten, Richter und Versorgungsempfänger sowie die nicht krankenversicherungspflichtigen Angestellten des öffentlichen Dienstes ohne Arbeitgeberzuschuß für die durch die Beihilfe nicht gedeckten Kosten selbst Vorsorge treffen.

Dafür bietet die private Krankenversicherung sogenannte Beihilfetarife. Da hier nur der Teil der Kosten abgedeckt ist, den die Beihilfe nicht übernimmt hat der Beihilfeempfänger einen Versicherungsschutz in der PKV zu einem Beitrag, der meist weit unter dem der gesetzlichen Krankenversicherung liegt.

Versicherungsschutz und Beihilfe sollen nicht zu einer "Überversicherung" führen. Deshalb lassen die PKV - Unternehmen nur einen Versicherungsschutz zu, dessen Erstattungsprozentsatz zusammen mit dem Beihilfebemessungssatz 100% nicht übersteigt.

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