Befreiungsmöglichkeit für Rentner bei der Krankenversicherung
Die Möglichkeiten der Befreiung bei Versicherungspflicht in der Krankenversicherung für Rentner
Die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) ist eine Pflichtversicherung.
Die Versicherungspflicht tritt mit dem Rentenantrag ein, soweit die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt sind, und seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrages mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums eine Mitgliedschaft oder Familienversicherung in der Gesetzlichen Krankenversicherung bestand.
Dabei ist es irrelevant, ob der Antragssteller bisher freiwillig oder als pflichtversichert in der GKV war.
Ein Rentner, der nach diesen Bestimmungen versicherungspflichtig ist, kann sich von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung befreien lassen (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 V Sozialgesetzbuch SGB ). Der Befreiungsantrag muß innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Pflicht bei der zuständigen gesetzlichen Krankenkasse gestellt werden. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Monats an, der auf die Antragstellung folgt.
Für die Befreiung ist der Nachweis einer Versicherung bei der privaten Krankenversicherung nicht notwendig.
Eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht der Rentner ist unwiderruflich. Falls aus anderen Gründen Versicherungspflicht eintritt, z. B. durch eine versicherungspflichtige Tätigkeit, geht die Versicherungspflicht als Arbeitsnehmer der Krankenversicherungspflicht in der KVdR vor. Diese lebt wieder auf, wenn der vorgehende Versicherungsgrund wegfällt.
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