Befreiungsmöglichkeiten Versicherungspflicht bei Angestellten
Befreiungsmöglichkeiten von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung bei Angestellten
Eine Befreiung von der Versicherungspflicht für Angestellte von der Krankenkasse / Pflegeversicherung ist nur möglich, falls man den Versicherungsstatus eines freiwilligen Versicherten hat. Entweder in der Gesetzlichen Krankenkasse oder in der Privaten Krankenversicherung.
Man kann sich als privat versicherter Arbeitnehmer von der Versicherungspflicht befreien lassen, wenn man durch die Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze von der Versicherungspflicht eingeholt wurde. (§ 8 Sozialgesetzbuch SGB V)
Wer z.B. durch Einkommensminderung oder anderen Gründen versicherungspflichtig wird, kann sich nicht befreien lassen. Die Befreiung gilt immer für den Tatbestand, für den sie ausgesprochen wurde. Ein Arbeitnehmer ist so lange befreit, solange er als Arbeitnehmer beschäftigt ist.
Achtung: wurde einmal eine Befreiung von der Versicherungspflicht beantragt, so muß bei einem Arbeitgeberwechsel die Befreiung erneut beantragt werden. Entgegen der allgemeinen Meinung, daß es, wenn einmal eine Befreiung beantragt wurde diese immer gilt, ist das Sozialgericht Berlin in seinem Urteil vom 7.04.2000 (S 75 KR 597/99) zu dem Ergebnis gekommen, daß eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 173b RVO einer späteren Pflichtversicherung in einem anderen Beschäftigungsverhältniss nichts entgegensteht. In dem Zusammenhang ist auch das Landessozialgeicht Urteil vom 9 Senat vom 29.01.2002 (L 9 KR 66/00) wichtig. Weitere Fundstellen finden sich in den Kommentaren zum SGB V zu § 6 unter der Nr. 29. Iinteressant auch " Die Versicherungsfreiheit" Nappert/Bress vom Asgard-Verlag.
Für Privat Versicherte, die länger als 5 Jahre in der PKV versichert waren, können sich auch bei eintretender Arbeitslosigkeit von der Versicherungspflicht befreien lassen. Dann werden die Beiträge bis zu einem Höchstsatz vom Arbeitsamt an die Private Krankenversicherung gezahlt.
Dies gilt auch für die Befreiungsmöglichkeit Rentner. Das Befreiungsrecht kann innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht ausgeübt werden. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt.
Für Privatversicherte, die älter als 55 Jahre sind tritt auch mit Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze keine Pflichtversicherung ein.
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