Auszahlung der Versicherungsleistungen in der PKV
Die Auszahlung der Versicherungsleistungen in der Privaten Krankenversicherung
Die private Krankenversicherung ist nur dann zur Auszahlung von Versicherungsleistungen verpflichtet, wenn die von ihm geforderten Nachweise (Arztrechnungen, Rezepte etc.) eingereicht werden; die Nachweise werden Eigentum des Versicherers (§ 6 Musterbedingungen MB/KK).
Die Rechnungen müssen die Namen der behandelten Personen, die Krankheitsbezeichnungen, die genauen Behandlungsdaten und die einzelnen Leistungen bzw. die Ziffern der Gebührenordnungen (GOÄ) enthalten.
Krankenhausrechnungen müssen so aufgeschlüsselt sein, daß die Kosten für die allgemeinen Krankenhausleistungen und ggf. Zuschläge für z.B. Ein-/ Zweibettzimmer ausgewiesen sind.
Rechnungen sind in der Regel immer im Original einzureichen.
Für die Auszahlung des Krankenhaustagegeld (kann in der Regel zusätzlich versichert werden) gelten gesonderte Regeln.
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