Leistung bei Auslandsaufenthalt in der GKV
Die Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse im Ausland
Bei vorübergehendem Aufenthalt im Ausland (z.B. Urlaub ) besteht Versicherungsschutz bei der Gesetzlichen Krankenkasse durch das Sozialversicherungsabkommen.
Seit dem 01.01.2006 erhält der Versicherte in der GKV entweder eine zusätzliche in Europa gültige Krankenversichertenkarte oder die elektronische Gesundheitskarte, die sowohl in Deutschland als auch im Ausland gültig ist. Geleistet wird nach der Regelung des Gastlandes.
Da einige Ärzte Touristen allerdings wie Privatpatienten behandeln und entsprechend abrechnen, kann es hier zu Eigenbeteiligungen kommen, oder man ist über eine Reisekrankenversicherung in einer Private Krankenversicherung zusatzversichert.
Begibt man sich in Länder ohne Sozialversicherungsabkommen, also Länder außerhalb Europas, so besteht für den Kassenpatienten kein Schutz bei der Krankenversicherung. Eine Absicherung ist hier nur durch eine private Auslandsreisekrankenversicherung möglich.
In folgenden Ländern besteht Versicherungsschutz bei der GKV über die Krankenversichertenkarte:
Belgien, Bosnien-Herzegowina, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Mazedonien, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Serbien und Montenegro, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Türkei, Tunesien, Tschechien, Ungarn, Zypern.
Für folgende Länder wird weiterhin der Auslandskrankenschein benötigt:
Israel, Kroatien, Mazedonien, Serbien/Montenegro, Tunesien und Türkei
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