Arbeitgeberzuschuß PKV - GKV
Der Arbeitgeberzuschuß für Private Krankenversicherung und Gesetzliche Krankenkasse
Der Arbeitgeber übernimmt mit dem Arbeitgeberzuschuß i.d.R. die Hälfte des tatsächlichen Krankenversicherungsbeitrages, einschließlich des Beitrages für die Pflegepflichtversicherung.
Die obere Grenze für den Beitragszuschuss ist der, für das Vorjahr festgestellte durchschnittliche allgemeine Höchstbeitrag in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) (2007: EUR 473,81). Dieser Höchstbeitrag wird jeweils zum 1.1. eines Jahres vom Bundesministerium für Gesundheit ermittelt (vgl. § 257 Abs. 2a SGB V) und gilt für ein Kalenderjahr. Der Höchstbeitrag bezieht sich nur auf den Krankenversicherungsbetrag.
Dieser Beitragszuschuss bezieht sich auf den Beitrag von Versicherten in der privaten Krankenversicherung und deren Familienangehörige, wie Krankenversicherung Kind und nicht sozialversicherungspflichtige Ehegatten.
Der Arbeitgeberzuschuß zur privaten Pflege-Pflichtversicherung ist von einer Höchstbegrenzung nicht betroffen, da dieser bundesweit einheitlich 1,7% beträgt (nicht mit enthalten sind private Tarif zur Pflegerente, die der Arbeitnehmer gesondert versichern kann).
Seit 1.7.1994 ist für die Gewährung des Arbeitgeberzuschuss zwingende Voraussetzung, daß die PKV die in § 257 V Sozialgesetzbuch (SGB) aufgelisteten Voraussetzungen erfüllt.
Die Beitragsrückerstattung, die der Arbeitnehmer erhält, wenn er keine Rechnungen bei der privaten Krankenversicherung eingereicht hat, führen nicht zu einer nachträglichen Kürzung des Arbeitgeberzuschuss.
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