Angehörige freier Berufe Einkommensteuergesetz
Der Begriff der freien Berufe in der Sozialversicherung laut Einkommensteuergesetz
Lt. § 18 Abs. 1 Ziffer 1 des Einkommensteuergesetzes gehören folgende freiberufliche Tätigkeiten zu den freien Berufen :
- technische und naturwissenschaftliche Berufe wie z.B. Architekten, Sachverständige etc. (Krankenversicherung Ingenieure)
- rechts- und wirtschaftsberatende Berufe, wie z.B. Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Unternehmensberater, Steuerberater etc. (Krankenversicherung Rechtsanwälte)
- publizistische / künstlerische Berufe, wie z.B. Schriftsteller, bildende Künstler, Musiker, etc.
- soziale Berufe wie z.B. Pädagogen, Psychologen, Dolmetscher etc.
- heilkundliche Berufe, wie z.B. Ärzte, Zahn- und Tierärzte, Apotheker, Heilpraktiker etc.
Diese Definition der Berufsgruppen wirkt sich u.a. bei der Krankenversicherung und der Rentenversicherung in der Beurteilung des Status aus.
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