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Angehörige freier Berufe Einkommensteuergesetz

Der Begriff der freien Berufe in der Sozialversicherung laut Einkommensteuergesetz

Lt. § 18 Abs. 1 Ziffer 1 des Einkommensteuergesetzes gehören folgende freiberufliche Tätigkeiten zu den freien Berufen :

  • technische und naturwissenschaftliche Berufe wie z.B. Architekten, Sachverständige etc. (Krankenversicherung Ingenieure)
  • rechts- und wirtschaftsberatende Berufe, wie z.B. Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Unternehmensberater, Steuerberater etc. (Krankenversicherung Rechtsanwälte)
  • publizistische / künstlerische Berufe, wie z.B. Schriftsteller, bildende Künstler, Musiker, etc.
  • soziale Berufe wie z.B. Pädagogen, Psychologen, Dolmetscher etc.
  • heilkundliche Berufe, wie z.B. Ärzte, Zahn- und Tierärzte, Apotheker, Heilpraktiker etc.

Diese Definition der Berufsgruppen wirkt sich u.a. bei der Krankenversicherung und der Rentenversicherung in der Beurteilung des Status aus.

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