Kostenerstattung durch die Krankenversicherung im Kurort
Ambulanten Heilbehandlung in einem Heilbad oder Kurort und Kostenerstattung durch die Krankenversicherung
Für die Kosten eine ambulanten Heilbehandlung in einem Heilbad oder Kurort werden keine Leistung von der Privaten Krankenversicherung erbracht, es sei denn, die versicherte Person hat ihren ständigen Wohnsitz in einem Heilbad/Kurort oder die ambulante Heilbehandlung wird während eines vorübergehenden Aufenthaltes in dem Heilbad/Kurort aufgrund eines Unfalls oder einer akuten Erkrankung notwendig.
Dies ist in den allgemeine Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 94) nach § 5 Abs.1 (e) geregelt.
Diese Abgrenzung wurde hier notwendig, da bei Personen, die einen Kurort aufsuchen, der Arzt i.d.R. nicht als Ambulanz für die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer akuten Erkrankung, sondern als Kur- oder Badearzt aufgesucht wird.
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