Gesetzliche Krankenversicherung Leistungskürzungen
Leistungskürzungen bei der Gesetzlichen Krankenkasse
Rotstift in den Gesetzlichen Krankenkassen:
Weniger Leistung für mehr Geld
Leistungskürzungen wie in der gesetzlichen Krankenversicherung wird es bei der privaten Krankenversicherung (PKV) nicht geben. Denn den vertraglich zugesagten Versicherungsschutz zu erfüllen, ist das gesetzlich verankerte Prinzip der privaten Versicherungen.
Die Beitragserhöhung einzelner Kassen (Beiträge GKV 2007) oder zusätzliche Beitragsquellen aus den Einnahmen der gesetzlich Versicherten reichten in der Vergangenheit nicht aus, um den Ausgabenanstieg der Krankenkassen zu finanzieren. Der Gesetzgeber hat mit umfangreichen Einschränkungen des Leistungsangebots der gesetzlichen Krankenversicherung schon in der Vergangenheit versucht, den steigenden Ausgaben für das Gesundheitswesen zu begegnen:
1977: Kostendämpfungsgesetz
Zuzahlungen für Arznei-, Verband- und Heilmittel
gekürzte Zuschüsse für Zahnersatzleistungen
keine freie Wahl des Krankenhauses.
Einschränkungen bei der kostenfreien Familienhilfe, Krankenversicherung Kind
1982: 2. Kostendämpfungsgesetz
Erhöhung der Zuzahlungen für Arznei-, Verband- und Heilmittel in der Krankenversicherung
Zuzahlungen für Brillen
bei Zahnersatz gibt es für zahntechnische Leistungen nur 60% Erstattung
Voraussetzungen für die kostenfreie Familienhilfe weiter verschärft
1983: Haushaltsbegleitgesetz
Erhöhung der Zuzahlungen für Arznei-, Verband- und Heilmittel
Zuzahlungen bei Krankenhausbehandlung
Beitragspflicht für Krankengeld zur Renten- und Arbeitslosenversicherung (1984)
1989: Gesundheitsreformgesetz
Erhöhung der Zuzahlung für Arzneimittel ohne Festbeträge
Zuzahlung bei Fahrtkosten
Wegfall bestimmter Fahrtkostenleistungen
Zuzahlungen bei stationären Vorsorge und Rehabilitationsmaßnahmen
höhere Eigenanteile bei Brillen
Zahnersatzzuschüsse sind von jährlichen Vorsorgeuntersuchungen abhängig
Streichung des Sterbegeldes für alle nach dem 1.1.1989 eingetretenen Kassenmitglieder
Leistungskürzungen und Leistungsausschlüsse für bestimmten Zahners atz
Erhöhung der Eigenanteile
keine kieferorthopädische Behandlung mehr für Personen über 18 Jahre
1993 Gesundheitsreform per 1.1.1993
Zuzahlung von Arznei- und Verbandmitteln sind preisbezogen:
bis 30 DM = 3 DM, bis 50 DM = 5 DM, über 50 DM = 7 DM.
Erhöhung der Zuzahlung bei Krankenhausaufenthalt auf 11 DM/Tag bis 14 Tage.
keine Leistung für Kieferorthopädie für Erwachsene
keine Leistung für aus GKV-Sicht zahnmedizinisch umstrittene und unnötig aufwendige prothetische Leistungen (z.B. Brücke nur noch zum Ersatz von bis zu 3 Zähnen)
1994
Zuzahlung zu Arznei- Verbandsmitteln wird packungsgrößenbezogen:
- kleine Packung=4 DM,
- mittlere = 6 DM,
- große=8 DM.
Erhöhungen der Zuzahlung bei Krankenhausaufenthalt auf 12 DM/Tag bis 14 Tage
1997 Beitragsentlastungsgesetz per 1.1.1997
Erhöhung der Zuzahlung zu Arznei und Verbandmitteln auf:
- kleine Packung=4 DM,
- mittlere = 6 DM,
- große=8 DM.
Kein Zuschuß mehr zu Brillengestellen.
Erhöhung der Eigenbeteiligung bei Kuren:
alte Bundesländer 25 DM/Tag, Neue Bundesländer 20 DM/Tag, Regeldauer 3 Wochen, alle 4 Jahre
Kürzung des Krankentagegeldes auf 70% bis max. 90% vom Nettoeinkommen
keine Zahnersatzleistungen mehr für Kinder und Jugendliche, die nach dem 31.12.1978 geboren sind
(außer z.B. Unfällen).
01.07.1997 1. und 2. NOG per 1.7.1997
Erhöhung der Zuzahlungen bei Arzneimitteln je nach Packungsgröße 9 DM, 11 DM oder 13 DM,
Krankenhausaufenthalt 17 DM (West) bzw. 14 DM (Ost),
Verbandmittel 9 DM, Fahrtkosten 25 DM,
Heilmittel 15%, kleine Hilfsmittel 20%.
weitere Erhöhung der Zuzahlungen individuell je Krankenkasse bei Erhöhung des Beitrags-satzes (+0,1 Prozentpunkt Beitragssatz = + 1 DM bzw. 1%-Punkt-Erhöhung der Zuzahlungen).
Zuzahlungsbeiträge werden ab 1.7.1999 entsprechend der Entwicklung der Bezugsgröße angepaßt.
Einführung eines Festzuschusses und Kostenerstattung für Zahnersatz, bis dahin Kürzung des Kassenzuschusses um 5 Prozentpunkte.
01.01.1999 Solidaritätsstärkungsgesetz
Reduzierung der Zuzahlungen bei Arzneimitteln je nach Packungsgröße 6 DM, 9 DM oder 10 DM
Abschaffung der Festzuschüsse,
50% Erstattung beim Zahnersatz.
Streichung des Krankenhausnotopfers
01.01.2000 Gesundheitsreform 2000
Streichung medizinisch fragwürdiger Leistungen und Arzneimittel aus dem Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenkassen.
Zur Sicherung der Qualität in der Arzneimittelversorgung soll eine Positivliste eingeführt werden. Stärkung der hausärztlichen Versorgung unter Beachtung der freien Arztwahl.
Stärkung der Patientenrechte und des Patientenschutzes. Vorrang von Rehabilitation vor Frühverrentung und Pflege.
Bessere Zusammenarbeit von Hausärzten, Fachärzten und Krankenhäusern z.B. durch gemein-same Nutzung teurer Medizintechnik.
Verbesserung der Qualitätssicherung.
Verbesserung der Gesundheitsberichterstattung.
Neuordnung der ärztlichen und zahnärztlichen Vergütung sowie der Krankenhausfinanzierung. Reform der ärztlichen Ausbildung und Überprüfung der Berufsbilder im Gesundheitswesen. Einführung eines Globalbudgets für die Ausgaben der Gesetzlichen Krankenversicherungen.
01.01.2004 Gesundheitsmodernisierungsgesetz
Einführung einer Praxisgebühr von € 10,- im Quartal beim Arzt und Zahnarzt. Wird ein Facharzt ohne Überweisung aufgesucht, sind immer € 10,- pro Arztbesuch zu zahlen. Bei ambulanter Notfallbehandlung im Krankenhaus sind ebenfalls € 10,- zu zahlen.
Zuzahlung von 10% des Preises zu Arznei-, Hilfs- und Verbandmitteln, mindestens jedoch € 5,- und maximal € 10,- pro Mittel.
Wird eine Soziotherapie oder eine Haushaltshilfe in Anspruch genommen, müssen 10% der täglichen Kosten (mindestens € 5,- und maximal € 10,- ) selbst gezahlt werden.
Bei der stationären Vorsorge und Rehabilitation sind je Tag € 10,- zuzuzahlen. Bei einer Anschlußheilbehandlung ist dieses auf 28 Tage begrenzt.
Medizinische Rehabilitation für Mütter und Väter kostet täglich € 10,- Eigenbeteiligung ohne zeitliche Begrenzung.
Die Zuzahlung im Krankenhaus wird auf € 10,- je Tag erhöht.
Fahrtkosten, Brillen (Ausnahme bei Kindern), nicht verschreibungspflichtige Medikamente, Entbindungs- und Sterbegeld werden komplett gestrichen.
Für Heilmittel und häusliche Krankenpflege müssen 10% des Mittels sowie € 10,- je Verordnung selbst getragen werden. Bei häuslicher Pflege ist dieses auf 28 Tage je Kalenderjahr begrenzt.
01.07.2005 Gesundheitsmodernisierungsgesetz von 2005
Zahnersatz und Krankentageld wird komplett gestrichen. Der Beitragssatz erhöht sich um 0,5% für den Versicherten. Der Arbeitnehmer träg die Beiträge für Zahnersatzt und Krankentagegeld in Zukunft alleine.