Arbeitgeberzuschuß und Arbeitgeberanteil bei der Privaten Krankenversicherung
Die Beteiligung des Arbeitgeber am Beitrag der Privaten Krankenversicherung
Der Versicherte in der Privaten Krankenversicherung erhält zu seiner PKV genau wie in der Gesetzlichen Krankenkasse einen Arbeitgeberzuschuß (Arbeitgeberanteil) u.U. auch für seine Familienangehörigen (die Krankenversicherung Kinder und nicht arbeitende Ehegatten) ( § 5 SGBV§ Familienhilferegelung) bis zu den maximalen Zuschüssen.
Dieser maximale Arbeitgeberzuschuß liegt ab dem 01.01.2010 bei 262,50 € für die Krankenversicherung und 36,56 € ( in Sachsen 17,81€) für die Pflegeversicherung.
Arbeitnehmer, die wegen Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze bzw. Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind, sowie Arbeitnehmer, die nach § 8 SGB V von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreit sind, erhalten vom Arbeitgeber einen Zuschuß zu ihrem Kranken- und Pflegeflichtversicherungsbeitrag. Früher betrug der Zuschuß die Hälfte des Beitrages, den der Arbeitnehmer bei der Gesetzlichen Krankenkasse zu zahlen gehabt hätte, die bei der Versicherungspflicht zuständig gewesen wäre, höchstens jedoch die Hälfte des tatsächlich gezahlen Beitrags (incl. evtl. Familienhilfeberechtigter), den der Arbeitnehmer für seine Private Krankenversicherung zu zahlen hatte.
Zum 1.1.96 wurde ein erweitertes Krankenkassenwahlrecht eingeführt. Seit 1.1.96 gilt, daß die "Höchstgrenze" für den Arbeitgeberzuschuß durch einen durchschnittlichen Höchstbeitrag be-stimmt wird. Dieser Durchschnittswert wird jeweils zum 1.1. eines Jahres vom Bundesministerium für Gesundheit ermittelt (vgl. § 257 Abs. 2a SGB V) und gilt für ein Kalenderjahr.
Die genannten Höchstbeträge beziehen sich nur auf den Krankenversicherungsbeitrag. Der Arbeitgeberbeitragszuschuß zur privaten Pflegepflichtversicherung beträgt ab dem 1.1.2006 die Hälfte des tatsächlichen Beitrags max. 30,28 € (im Bundesland Sachsen max. 12,47 €).
Der Beitragszuschuß für die Krankenversicherung wird unabhängig von dem Zuschuß zur Pflegeversicherung gezahlt.
Voraussetzung für den Arbeitgeberzuschuß in der Privaten Krankenversicherung:
Einen bestimmten Mindestumfang muß der Versicherungsschutz in der PKV nicht vorsehen. Erforderlich ist lediglich, daß der Versicherungsschutz Leistungen PKV enthält, die auch die gesetzliche Krankenversicherung kennt, d.h. die Merkmale einer substitutiven Krankenversicherung aufweist. Die besseren Leistungen bei der PKV (z.B. besserer Zahntarif) werden vom Arbeitgeber im Gesamtbeitrag mitbezuschußt.
Bei der Berechnung des Arbeitgeberzuschusses sind auch die Beiträge für ein Krankenhaustagegeld zu berücksichtigen, nicht jedoch die Beiträge für Sterbegeld oder Lebensversicherung. Außerdem sind die Beiträge für die gesetzliche Pflege-Pflichtversicherung arbeitgeberzuschußfähig. Der Abschluß einer Pflegekrankenversicherung ist jedoch nicht Voraussetzung für den Erhalt des Arbeitgeberanteils. Allerdings besteht die Pflicht zu einer privaten Pflegepflichtversicherung, wenn ein ambulanter oder stationärer Tarif bei einem PKV-Unternehmen besteht.
Angestellte Ärzte erhalten diesen Arbeitgeberzuschuß auch dann, wenn der Versicherungsschutz bei der PKV keine Leistungen für ambulante Behandlung vorsieht (Kollegenbehandlung). Das gleiche gilt für Zahnärzte, die keine Zahnkostenversicherung haben.
Eine Beitragsrückerstattung wegen Nichtinanspruchnahme von Leistungen führen nicht zu einer nachträglichen Kürzung des Arbeitgeberzuschusses. Bei Arbeitsunfähigkeit über die Dauer der Gehaltsfortzahlung hinaus entfällt der Arbeitgeberzuschuß. Das gleiche gilt für privat versicherte weibliche Angestellte während des Bezugs von Mutterschafts- oder Erziehungsgeld.
Deshalb ist es wichtig, für diese Zeiten eine entsprechendene Absicherung über das Krankentagegeld zu haben, oder über eine entsprechende Absicherung für die Invaliditätsabsicherung (BU, EU, Unfall) zu verfügen. Der Arbeitgeberzuschuss muss nicht gezahlt werden, wenn keine Krankentageldabsicherung besteht.
Falls die PKV nicht mehr besteht oder es einen Beitragsrückstand gibt, der größer als der Arbeitgeberzuschuss ist, besteht ein außerordentliches Kündigungsrecht für den Arbeitgeber.